Rz. 157e

Hat der Stpfl. keine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG und muss er dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG die Regelungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG), d. h. in diesen Fällen gilt ausschließlich die Entfernungspauschale. Eine entsprechende Verpflichtung des Stpfl. kann sich aus dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen und den diese ausfüllende Absprachen und Weisungen ergeben. Durch das Merkmal "typischerweise arbeitstäglich" wird klargestellt, dass die vorgesehene Regelung lediglich für die Berufsgruppen gilt, die im Normalfall arbeitstäglich z. B. an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort ein Fahrzeug in Empfang nehmen oder dort im Rahmen der Sammelbeförderung abgeholt werden. Auf private Fahrgemeinschaften findet § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG keine Anwendung.[1] Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem weiträumigen Arbeitsgebiet aus, gilt die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls, z. B. für ein ihm zugewiesenes Waldgebiet, Hafengebiet oder einen Zustellbezirk. Nicht betroffen sind Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen oder mobile Pflegekräfte sowie Schornsteinfeger.[2]

 

Rz. 157f

Hat der Arbeitnehmer das weiträumige Arbeitsgebiet stets von ein und demselben Zugang aus zu betreten oder zu befahren, so ist für die Fahrten von der Wohnung bis zu diesem Zugang zu dem weiträumigen Arbeitsgebiet die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen. Wird das weiträumige Arbeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist aus Vereinfachungsgründen nur für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang die Entfernungspauschale zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG); für die Fahrten von diesem nächstgelegenen Zugang zu den weiter entfernten Zugängen können hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.[3] Dieses Ergebnis wird in der Lit. zum Teil als Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip gesehen.[4] Denn der Stpfl. könne sich nicht auf die Fahrtsituation einstellen und den individuell besten Weg wählen, weil er nicht jeden Tag diesen Zugang anfährt. Aus diesem Grunde könne der Stpfl., sofern er einen weiter entfernten Zugang wählt, die tatsächlichen Kosten für die Gesamtstrecke von der Wohnung aus ansetzen. Von der Vereinfachung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 EStG sind z. B. Arbeitnehmer betroffen, die in einem Hafengebiet tätig sind, Schornsteinfeger, Forstarbeiter oder Briefzusteller. Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebiets sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen oder der sich am BRKG orientierende maßgebliche pauschale Kilometersatz.[5]

Eine "erste Tätigkeitsstätte" eines Werksbahn-Lokführers besteht auch dann, wenn die betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers über ein Schienennetz verbunden sind, ohne dass die übrigen Einrichtungen für sich bereits direkt örtlich aneinander grenzen.[6]

[1] BMF v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz. 38, ersetzt durch BMF v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, in allen noch offenen Fällen anzuwenden: In den jeweiligen Beispielen wurden die ab 1.1.2020 geltenden gesetzlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte berücksichtigt.
[3] BMF v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz. 43, ersetzt durch BMF v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, in allen noch offenen Fällen anzuwenden: In den jeweiligen Beispielen wurden die ab 1.1.2020 geltenden gesetzlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte berücksichtigt.
[4] Thürmer, in Blümlich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rz. 315; Bergkemper, FR 2013, 1017.
[5] Schmitt, NWB 2017, Beilage 3, 9.
[6] BFH v. 1.10.2020, VI R 36/18, BFH/NV 2021, 309; Seifert, StuB 2018, 791.

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