Rz. 7

Anspruchsberechtigt sind sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Stpfl., die das 64. Lebensjahr im Vorjahr vollendet haben. Ein Lebensjahr wird mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages vollendet (§ 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Ein am 1.1.1945 geborener Stpfl. vollendet das 64. Lebensjahr am 31.12.2008 und erhält den Altersentlastungsbetrag ab 2009. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 26b EStG; § 2 Abs. 8 EStG) ist die Anspruchsberechtigung für jeden gesondert zu prüfen (§ 24a S. 4 EStG; Rz. 16).

Der Umstand, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, ist keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Stpfl.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge