Rz. 16

Bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) ist der Altersentlastungsbetrag nach der ausdrücklichen Regelung in § 24a S. 4 EStG für jeden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner gesondert anzuwenden. Der Altersentlastungsbetrag wird mithin nicht verdoppelt und von der zusammengerechneten Summe der Einkünfte beider Ehegatten abgezogen, sondern ist für beide Ehegatten auf jeweils eigener Bemessungsgrundlage zu ermitteln, auf die dann nach deren Lebensalter der persönliche Höchstbetrag und Prozentsatz angewendet werden. Wird der Sparer-Pauschbetrag eines Ehegatten auf den anderen übertragen, weil er dessen Kapitalerträge übersteigt (§ 20 Abs. 9 S. 3 EStG), so mindert dieser Abzug die Bemessungsgrundlage seines Altersentlastungsbetrags.[1]

 

Rz. 17

Durch die Verlagerung von Einkünften kann der Steuerabzug optimiert werden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass der Alleineigentümer seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt und hierbei Altenteilsleistungen auch zugunsten seiner Ehefrau als Gesamtberechtigter vereinbart; sie erzielt sodann eigene Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG), von denen der Altersentlastungsbetrag abgezogen werden kann.

 

Rz. 18

Vereinbarungen müssen den strengen Anforderungen für Angehörigenverträge genügen, d. h., sie werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie nicht missbräuchlich (§ 42 AO)[2] und ernsthaft gewollt sind. Maßgebliche Indizien sind, ob die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam im Vorhinein getroffen und vereinbarungsgemäß durchgeführt wird und ob sie einem Fremdvergleich standhält.[3]

[3] BMF v. 2.4.2007, IV B 2 – S 2144/0, BStBl I 2007, 441, aufgehoben durch BMF v. 23.12.2011, IV C 6 – S 2144/07, BStBl I 2011, 37.

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