Rz. 80

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe als Betriebsvermögen beim Stpfl. verblieben sind ("Betriebsvermögen ohne Betrieb"), ist i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG erfolgswirksam. Dasselbe gilt auch für die Veräußerung von ins Privatvermögen "überführtem" Umlaufvermögen, das bei Gelegenheit veräußert werden sollte.[1] Zum zurückbehaltenen Geschäftswert nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung s. Rz. 72.

 

Rz. 81

Der Struktur- oder Beurteilungswandel von einem Betrieb (§§ 13, 15 oder 18 EStG) zur Liebhaberei ist – ohne Aufgabeerklärung – keine Betriebsaufgabe, es kommt vielmehr zu "eingefrorenem" oder "geduldetem" Betriebsvermögen.[2] Dessen Veräußerung führt ebenfalls zu nachträglichen Einkünften.[3].

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