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Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe (Wahlrecht) und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach §§ 16 und 34 EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[1]

[1] BFH v. 30.1.2002, X R 56/99, BFH/NV 2002, 847; bei Begründung einer Betriebsaufspaltung mit Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die Betriebsgesellschaft geht der im bisherigen Unternehmen entstandene Geschäftswert dagegen grundsätzlich auf die Betriebsgesellschaft über, BFH v. 16.6.2004, X R 34/03, , BFH/NV 2004, 1701.

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