Rz. 18

Die Entschädigung kann in Geld oder geldwerten (§ 8 Abs. 1 EStG) Sachleistungen geleistet werden, z. B. lebenslängliche unentgeltliche Nutzung eines Einfamilienhauses[1], Überlassung des bisher dienstlich genutzten Pkw, Gestellung eines Büros mit Sekretärin oder eines Pkw mit Fahrer. Sie ist nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt; eine Entschädigung kann die entgangenen oder mutmaßlich entgehenden Einnahmen auch übersteigen.[2]

[2] Offerhaus, DB 1982, Beil. 10, 2; a. A. BFH v. 2.4.1976, VI R 67/74, BStBl II 1976, 490: Die Entschädigung müsse billig und angemessen sein.

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