Rz. 15

Entschädigungen für Einnahmen, die nicht zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG gehört hätten, werden auch durch § 24 EStG nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.[1] Deshalb fallen Entschädigungen wegen Körperverletzung nur unter § 24 EStG, soweit sie entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der verminderten Erwerbsfähigkeit (Verdienstausfall) ersetzen. Beträge für Arzt- und Heilungskosten, Mehraufwendungen während der Krankheit, Schmerzensgeld[2] sowie der Ausgleich entgangener Unterhaltsleistungen oder Dienste (§ 844f. BGB) sind steuerfrei. Durch den am 22.7.2017 in Kraft getretenen § 844 Abs. 3 BGB wurde für Schädigungshandlungen ab dem 23.7.2017 ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld eingeführt.[3] Eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann steuerbar, wenn der Tod des rentenversicherten Ehegatten auf einer Straftat beruht und der Täter den Hinterbliebenen gem. § 844 Abs. 2 BGB zum Ersatz weggefallener Unterhaltsansprüche verpflichtet ist, dieser Ersatzanspruch aber nicht realisiert werden kann.[4] An einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG fehlt es auch, wenn Ersatz für unterbliebene Einnahmen geleistet wird, die wegen Liebhaberei einkommensteuerlich unbeachtlich gewesen wären. Eine Entschädigung für entgangene steuerbefreite Einnahmen fällt nicht unter § 24 EStG[5]

 

Rz. 16

Eine Entschädigung, die der Eigentümer eines Mietshauses vom Straßenbauamt für eine Wertminderung der Nutzungsmöglichkeit der Außenwohnbereiche infolge einer beeinträchtigenden Straßenbaumaßnahme erhielt, war weder im Rahmen der Vermietungseinkünfte noch bei den sonstigen Einkünften steuerpflichtig.[6] Ausgleichszahlungen eines Bergbauunternehmens für Schäden an einem zum Betriebsvermögen gehörenden, selbstgenutzten Wohnhaus (Schieflagenentschädigung) sind normal zu erfassende Betriebseinnahmen und keine tarifbegünstigte Entschädigung, weil sie nach der Wertminderung bemessen und nicht für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.[7]

Eine Zahlung, die von einem Bergbauunternehmen als Ersatz für an einer zum Privatvermögen gehörenden, vermieteten Immobilie festgestellte bergbaubedingte reparable Schäden geleistet wird, zählt – ebenso wie die Immobilie selbst – zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Lässt sich nicht aufklären, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zulasten des FA.[8]

Wird in einer Entschädigungsvereinbarung zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem einen aus einem Unfall resultierenden Schaden geltend machenden Gewerbetreibenden vereinbart, dass die Versicherung einen Nettoverdienstausfall zzgl. hierauf entfallender ESt leistet, so stellt die Erstattung der auf die Entschädigung zu leistenden ESt durch die Versicherung an den Geschädigten im Vz des Zuflusses einen Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar.[9]

[1] BFH v. 16.12.1960, IV 139/58 U, BStBl III 1961, 100; BFH v. 12.9.1985, VIII R 306/81, BStBl II 1986, 252 zu Enteignungsentschädigungen; BFH v. 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121 zu Mehrbedarfsrenten; BFH v. 9.1.2018, IX R 34/16, BFH/NV 2018, 674: Mehrere Zahlungen anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Schmittmann, StuB 2018, 370; Geißler, NWB 2018, 2924.
[3] Ludyga, NZF am 2021, 286; Balke, SVR 2021, 211; Liborius, NJW-Spezial 2020, 713.
[5] BFH v. 16.8.1978, I R 73/76, BStBl II 1979, 120 betr. Schadensersatz des Steuerberaters wegen entgangener InvZul; die Entscheidung berücksichtigt nicht, dass bei Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu natürlichen Personen alle Geschäftsvorfälle zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen und Steuerbefreiungstatbestände – z. B. im InvZulG – nicht auf Entschädigungen übertragen werden können; BFH v. 4.12.1991, I R 26/91, BStBl II 1992, 686.

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