Rz. 124

In der Rspr. sind insb. folgende Einzelfälle behandelt:

  • Alleinvertriebsrecht: Zahlungen für den Wegfall des Alleinvertriebsrechts  für die Bundesrepublik Deutschland sind keine Entschädigung, weil sie im Rahmen einer üblichen und normalen Geschäftsbeziehung erfolgen.[1]
  • Arbeitsplatzverlust: Eine einheitliche, in unterschiedlichen Vz ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.[2]

    Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist.[3]

  • Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern laufender Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG.[4]
  • Bergbau: Eine Schieflagenentschädigung ist keine Entschädigung, weil sie nicht für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird (Rz. 15).[5]
  • Betriebsverlegung: Vgl. Rz. 50.
  • Buy-Out-Vergütungen: Wird der Vertrag eines Autors dahingehend geändert, dass die Vergütung für die Ausarbeitung von Drehbüchern einer Fernsehserie, die bislang von der Zahl der ausgestrahlten Sendungen abhing, nur noch einmal für jedes gelieferte Drehbuch gezahlt wird, so unterliegt die Vergütung nicht dem ermäßigten Steuersatz, da es sich nicht um eine Ersatzleistung, sondern um Leistungsentgelt handelt.[6]
  • Corona-Pandemie – Finanzhilfen: Zur Frage, ob die erhaltenen Finanzhilfen einer ermäßigten Besteuerung gem. § 24 Nr. 1 EStG i. V. mit § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegen, wird folgende, auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Rechtsauffassung vertreten: Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt nur vor, wenn damit entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt werden. Nicht von der Vorschrift erfasst wird der Ausgleich von Ausgaben. Mit den Corona-Finanzhilfen wurden i. d. R. förderfähige betriebliche Fixkosten ersetzt; es handelt sich deshalb um sog. Aufwandszuschüsse, die von der Vorschrift des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erfasst werden. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sind nicht erfüllt, weil es an der hierfür notwendigen finalen Verknüpfung fehlt. Denn die Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie wurden zwar wegen der vorübergehenden Schließung von Betrieben bzw. des Verbots der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gezahlt, aber nicht – im Sinne einer Gegenleistung – für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.[7]
  • Ehrenamtliche Tätigkeit: Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Präsidenten einer Berufskammer gehört zu den laufenden Einkünften.[8]
  • Entgangener Gewinn: Die Aufhebung eines Sukzessivlieferungsvertrags liegt für einen Gewerbetreibenden auch dann im Bereich des Üblichen, wenn er seinen alleinigen und ausschließlichen Vertragspartner verloren hat, ein daraus entstehender Schadensersatzanspruch ist deshalb keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.[9]
  • Entschädigungszusatzleistungen, z. B. Outplacement-Beratung, Überbrückungsgeld oder Leistungen aus einem Sozialplan, unterliegen nicht dem Zusammenballungsgebot (Rz. 41).
  • Lieferrechte: Veräußert ein Landwirt seine gesamten Zuckerrübenlieferrechte, weil er den Zuckerrübenanbau wirtschaftlich nicht mehr für möglich hält, so stellt der Erlös keine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG dar, sondern das Entgelt für die Übertragung; übliche Geschäftsvorfälle fallen zudem nicht unter § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.[10]
  • Restitutionsentgelte nach dem VermG: Die vom Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG an den Restitutionsberechtigten herauszugebenden Mietentgelte sind Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.[11]
  • Streikunterstützungen unterliegen nicht der Besteuerung (Rz. 34).

    Unentgeltliche Betriebsübertragungen führen i. d. R. nicht dazu, dass Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben beim ehemaligen Betriebsinhaber zu berücksichtigen sind.[12]

  • Verlust von Versorgungsanwartschaften: Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, so handelt es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, um eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.[13]
  • Vermietung: Erhält der Mieter...

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