Rz. 53

Nach den in Rz. 22ff. dargestellten Grundsätzen unterliegen Vermögensmehrungen, die nicht unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, nicht der ESt, selbst wenn die Vermögensmehrung zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt. Einmalige Vermögensmehrungen sind regelmäßig nicht stpfl. (vgl. aber § 18 Abs. 2 EStG). Hierunter fallen Schenkungen, Erbschaften, private Spielgewinne jeder Art, auch wenn sie sich wiederholen. Einkünfte aus Berufs(Karten)spiel sind aber gewerblich, wenn das Spiel überwiegend nicht als Glücks-, sondern als Geschicklichkeitsspiel ausgeübt wird.[1]

 

Rz. 54

Bei Preisen wie Filmpreis, Fernsehpreis, Nobelpreis u. Ä. ist zu differenzieren. Stpfl. Einnahmen liegen vor, wenn die Preise in untrennbarem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Das ist gegeben, wenn der Preis für ein bestimmtes Werk verliehen wird, das im Rahmen einer Einkunftsart erbracht worden ist, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Stpfl. ist, weil der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat; z. B. der Preis für einen Regisseur für einen bestimmten Film.

Wird der Preis für ein Lebenswerk verliehen, ist er dazu bestimmt, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen, ist er regelmäßig nicht steuerbar. Dies gilt auch für den Nobelpreis.[2]

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat in einer Fernsehshow sind aber dann nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, wenn der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen.[3]

 

Rz. 55

Ein Erbschaftsanfall kann der ESt unterliegen, auch wenn er zugleich der ErbSt unterliegt, z. B. Honorarforderungen eines Freiberuflers, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wenn der Erbe die Forderung einzieht.

 

Rz. 56

Zuflüsse aus privaten Lebensversicherungen sind für Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, vollen Umfangs bzw. zu 50 % steuerbar (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 22 Nr. 5 EStG). Zuflüsse aus einer Lebensversicherung, die ein Gewerbetreibender zur Rückdeckung von Pensionszusagen an seine Arbeitnehmer abgeschlossen hat, sind Betriebseinnahmen. Kapitalauszahlungen aus einer Teilhaberversicherung, die eine Personengesellschaft abschließt, sind ebenfalls Betriebseinnahmen. Leistungen aus einer Feuerversicherung im Schadensfall, die in einem Betriebsvermögen anfallen, gehören zu den Betriebseinnahmen. Wird das Gebäude als Privatvermögen vermietet, gehört die Versicherungssumme zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit mit ihr Werbungskosten ersetzt werden, z. B. AfaA und Aufräumarbeiten. Im Übrigen ersetzt sie einen privaten Vermögensschaden und ist nicht steuerbar.[4]

Vgl. zu den Betriebseinnahmen § 4 EStG Rz. 552ff., zu den Einnahmen § 8 EStG Rz. 47ff.

 

Rz. 57

Nicht steuerbar sind Veräußerungsgewinne, die bei der Veräußerung von Privatvermögen erzielt werden, es sei denn, sie erfüllen den Tatbestand des § 17 EStG (Veräußerung bei wesentlicher Beteiligung), des § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerung bestimmter Kapitalanlagen) oder des § 23 EStG (Privates Veräußerungsgeschäft).

Bisher nicht steuerbare Termingeschäfte sind ab Vz 1999 durch Aufnahme in den § 23 EStG stpfl.; ab Vz 2009 gilt § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG.

[1] BFH v. 11.11.1993, XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622: Croupier, der mehr als 6 Stunden an Glücksspielautomaten tätig ist und regelmäßig 3.000 DM an Gewinnen erzielt; BFH v. 16.9.2015, X R 43/12, BFH/NV 2016, 124: Turnierpokerspieler.
[2] BMF v. 5.9.1996, IV B1 – S 2121 – 34/96 C, BStBl I 1996, 1150.
[3] BFH v. 28.11.2007, IX R 39/06, BFH/NV 2008, 642; einschränkend BMF v. 30.5.2008, IV C 3 – S 2257/08/10001, BStBl I 2008, 645; vgl. auch BMF v. 27.4.2006, IV B 2 – S 2246 – 6/06, BStBl I 2006, 342 zur einkommensteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows.

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