Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einkommensteuerpflicht von Spielgewinnen

 

Leitsatz (NV)

Ein Steuerpflichtiger, der sich in einem Spielsalon, in dem er hauptberuflich als Croupier tätig ist, täglich bis zu sechs Stunden an Geschicklichkeitskartenspielen beteiligt und dabei monatlich einen Gewinn von rund 3000 DM erzielt, nimmt mit dieser Tätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und betreibt einen Gewerbebetrieb.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis 1980 einen ...handel. Ab 1982 war er als Croupier tätig und erzielte nach seinen Angaben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von monatlich 1500 DM.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle setzte das FA für den Verkauf angeblicher Hehlerware zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 90000 DM an. Die Kläger erhoben Einspruch und erklärten, daß der Kläger monatlich Spielgewinne in Höhe von 3000 DM erziele. Seit 17 Jahren verkehre er in dem Spielsalon, in dem er als Croupier tätig sei, und betreibe dort mit einem festen Spielerstamm von 20 bis 25 Personen Geschicklichkeitsspiele, wie z.B. Skat, Rommé und Backgammon. Er halte sich in dem Salon, der rund um die Uhr geöffnet sei, täglich insgesamt bis zu 14 Stunden auf. Der Einspruch blieb erfolglos. Während des Klageverfahrens erfaßte das FA als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur noch die Spielgewinne und setzte die Gewinne der Jahre 1982 und 1983 auf 36000 DM und des Jahres 1984 auf 33000 DM herab. Die Kläger machten die geänderten Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im Hauptstreitpunkt zurück.

Das FG führte aus: Der Kläger sei als Berufsspieler selbständig und nachhaltig tätig; das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bedürfe keiner weiteren Darlegung. Der Kläger nehme auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Der Kläger biete seine Dienste, nämlich das Kartenspielen gegen Geld, nach außen hin an. Der Erfolg beruhe nicht auf reinem Glück, sondern auf besonderen - antrainierten - Fähigkeiten. Schließlich erziele der Kläger seine Einkünfte nicht aus Vermögensverwaltung, da seine Einkünfte Früchte seiner Dienstleistung seien.

Selbst wenn das Vorliegen eines Gewerbebetriebs zu verneinen sein sollte, wären die Spielgewinne des Klägers nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerpflichtig. Die Spielgewinne seien Entgelt für eine Gegenleistung.

Gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte beständen keine Bedenken. Die Beteiligten gingen übereinstimmend von dieser Summe aus. Das Gericht werte diese Absprache als sog. tatsächliche Verständigung, die nach der Rechtsprechung gerade in Schätzungsfällen zulässig sei.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts:

Das FG habe bei der Urteilsfindung nicht, wie geboten, auch zugunsten der Kläger den Sachverhalt aufgeklärt. Es hätte das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 14. März 1928 VI A 783/27 (RStBl 1928, 181) beachten müssen, welches dem Begriff Berufsspieler keine rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung beimesse.

Das FG habe sich auch nicht mit dem Urteil des FG Nürnberg vom 17. Januar 1979 V 121/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 339) auseinandergesetzt, das der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 29. Januar 1983 VIII R 71/79 (nicht veröffentlicht - NV -) bestätigt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zutreffend und ohne Rechtsverstoß erkannt, daß die Spielgewinne des Klägers unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind.

1. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG (zuvor bis 1982 § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -) ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist und wenn sie den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Diese Voraussetzungen sind allesamt gegeben, insbesondere hat sich der Kläger auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dieses Merkmal verlangt, daß eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1963 VI 313/62 U, BFHE 78, 352, BStBl III 1964, 137; vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851; vom 6. März 1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631, und vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 146; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl. 1993, § 15 Anm. 7; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., Stand: Oktober 1984, Grüne Blätter, § 15 EStG, Anm. B II 4). Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muß nach außen hin in Erscheinung treten und sich an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wenden. Das Merkmal dient dazu, aus dem Gewerbebetrieb solche Tätigkeiten auszuklammern, die zwar in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, aber nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind. Dabei können neben Sach- und Dienstleistungen auch geistige und andere immaterielle Leistungen Gegenstand gewerblicher Tätigkeit sein (Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 14. Aufl., § 15 EStG Rz. 39). Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verlangt nicht Güteraustausch gegen festes Entgelt. Das Entgelt kann erfolgsabhängig bestimmt werden.

Ein Gewerbebetrieb ist in der Vergangenheit verneint worden bei Abschluß von Rennwetten (RFH-Urteil vom 30. Juni 1927 VI A 261/27, RFHE 21, 244; BFH-Urteil vom 24. Okober 1969 IV R 139/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411) oder bei der Teilnahme an Lotteriespielen (RFH-Urteil in RStBl 1928, 181; BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 133/68, BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865). Spielgewinne seien mehr oder minder vom Zufall abhängige Einnahmen, die zwar ohne Beteiligung am Spiel nicht zu erzielen seien, die jedoch nicht ein Entgelt für die Spieltätigkeit darstellten. Das EStG verstehe unter Berufstätigkeit nur eine Tätigkeit, die gegen Entgelt ausgeübt werde, wenn ein Steuerpflichtiger nachhaltig Spielverträge abschließe. Dagegen hat der BFH mit Urteil vom 13. Dezember 1961 VI 133/60 U (BFHE 74, 331, BStBl III 1962, 127) entschieden, daß bei organisierten Spekulationsgeschäften größeren Ausmaßes die Grenze zum privaten Handeln und zur reinen Vermögensverwaltung nicht zu eng gezogen werden dürfe. Wo es an einer äußerlich erkennbaren Organisation, einem Geschäftslokal usw. fehle, trete ein Steuerpflichtiger trotzdem nach außen hervor, wenn Art und Umfang seiner Tätigkeit erkennen ließen, daß er sich nachhaltig und mit Gewinnabsicht, wenn auch vielleicht nur über bestimmte Partner, am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligen wolle. Für eine einschränkende Auslegung des Begriffs Gewerbebetrieb bestehe insoweit kein Anlaß.

Im Streitfall hat das FG festgestellt, daß der Kläger sich täglich über mehrere Stunden mit Geschicklichkeitsspielen wie Skat, Rommé und Backgammon beschäftigt und hierdurch monatliche Spielgewinne von 3000 DM erzielt hat. An diese Feststellungen, die der Darstellung des Klägers entsprechen, aber auch an die daraus durch das FG gezogene (tatsächliche) Schlußfolgerung, daß der Kläger deshalb als Berufsspieler anzusehen sei, ist der erkennende Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Der BFH als Revisionsinstanz hat in dieser Beziehung nur zu prüfen, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind.

Dies ist nicht der Fall. Das FG ist von den o.g. Grundsätzen ausgegangen. Die Würdigung, daß sich der Kläger als Berufsspieler gewerblich betätigt hat, ist möglich; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und bindet das Revisionsgericht. Das FG hat bei seiner Entscheidung gewürdigt, daß der Kläger im Hinblick auf den täglichen Umfang seiner Spieltätigkeit und auf die Höhe der Erlöse und Einsätze nicht nur einer Freizeitbeschäftigung nachgegangen, sondern nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig gewesen ist. Er hat sich nach seiner eigenen Darstellung und nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt auch am allgemeinen wirtschatlichen Verkehr beteiligt. Seine Betätigung, die in dem Spielsalon nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung trat, war hiernach auf Leistungsaustausch gerichtet. Der Kläger spielte mit anderen um Geld. Seine Leistung bestand in der Teilnahme an dem Spiel und in der Zusage, bei verlorenem Spiel den jeweiligen Einsatz zu erbringen. Bei gewonnenem Spiel hingegen konnte der Kläger den Einsatz der Mitspieler für sich beanspruchen. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kommt im Streitfall besonders dadurch zum Ausdruck, daß der Kläger seine Leistungen in einem Spielsalon anbot, in dem er hauptberuflich als Croupier tätig war, mithin in einem Umfeld, das in besonderem Maße von der Anwesenheit spielgeneigter Personen geprägt wird.

Der Ausgang der Spiele, die der Kläger betrieb, war von dessen Geschick und Erfahrung abhängig. Spiele dieser Art sind weder mit Lotto noch mit Rennwetten oder anderen Spielen vergleichbar, bei denen der Steuerpflichtige ein überhöhtes Verlustrisiko hinnimmt, um ein privates Spiel-, Sport- oder Wettbedürfnis befriedigen zu können (dazu Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Aufl. 1991, S. 220f.; Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/88, 271f.). Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist zu unterscheiden zwischen reinen Glücksspielen, die nicht oder nur in geringem Maße durch das besondere Geschick des jeweiligen Spielers beeinflußt werden können (so der Fall des FG Nürnberg in EFG 1979, 339), und solchen, die zwar auch von Zufällen bestimmt sind, bei denen aber ein begrenztes und überschaubares Verlustrisiko um des Entgelts willen in Kauf genommen wird und bei denen über eine gewisse Dauer letztlich der gewinnt, der über die besseren Fertigkeiten verfügt.

2. Der Senat braucht auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 22 Nr. 3 EStG erfüllt sind, nicht einzugehen.

3. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet. Der Umstand, daß das FG nach Ansicht der Kläger einzelne Urteile nicht berücksichtigt habe, führt nicht zu mangelnder Sachaufklärung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419589

BFH/NV 1994, 622

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