Rz. 35

Der Gesetzgeber hat es in der Erkenntnis der aufgezeigten Mängel beider Theorien in den Fassungen folgender EStG (ab 1925) vermieden, ein einheitliches theoretisches Konzept zu schaffen. In der Begründung zum EStG 1934[1] heißt es dazu:

Zitat

Der Einkommensbegriff des neuen EStG ist im Wesentlichen der gleiche, wie der des bisherigen EStG. Auch das neue EStG hat sich keiner der zahlreichen Lehrmeinungen über den privatwirtschaftlichen Einkommensbegriff angeschlossen. Der Begriff des Einkommens wird vielmehr im Gesetz ausschließlich in einer für die Zwecke der Besteuerung möglichst geeigneten Weise umgrenzt, und zwar im Anschluss an das bisherige Gesetz und seine Auslegung durch Verwaltung und Rspr.

Diese Auffassung gilt bis heute[2]:

Zitat

Der vorliegende Entwurf macht sich – ebenso wenig wie frühere EStG – keine der zahlreichen Lehrmeinungen zum Begriff des Einkommens zu eigen, sondern umgrenzt den Einkommensbegriff wie bisher pragmatisch allein für die Zwecke der Besteuerung als Ergebnis ganz bestimmter, mit den gegenwärtigen Einkunftsarten übereinstimmender Einkünfte.

 

Rz. 36

Der Gesetzgeber hat ausgehend von 7 Einkunftsarten ein Mischsystem verwirklicht, das bei den Gewinneinkünften, § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG, dem Grunde nach der Reinvermögenszugangstheorie folgt, da Veräußerungsgewinne als laufender oder begünstigter Gewinn (§§ 15, 16, 18 Abs. 3 EStG) stpfl. sind. Bei den Überschusseinkünften, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, folgt das Gesetz dem Grunde nach der Quellentheorie, da lediglich laufende Einkünfte, dem Grunde nach aber keine Veräußerungsgewinne von Privatvermögen steuerbar sind; hier allerdings mit den Ausnahmen der §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG. Allerdings sind diese "Ausnahmen" mittlerweile so umfangreich, dass die Nichtsteuerbarkeit die Ausnahme darstellt. Bezeichnet wird dieses System allgemein als "Dualismus der Einkünfteberechnung".[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge