Rz. 74
Durch das JStG 2010[1] ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein S. 4 eingefügt worden, um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden.[2] Grundsätzlich sind die Aufwendungen in dem Vz als Sonderausgaben abziehbar, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG – sog. Abflussprinzip, Rz. 10). Hiervon trifft S. 4 eine Ausnahme. Beiträge zu Krankenversicherungen und der gesetzlichen Pflegversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG), die für nach dem Vz beginnende Beitragsjahre geleistet werden (Beitragsvorauszahlungen), sind im Vz nur noch abziehbar, wenn sie nicht das Zweieinhalbfache der im Vz gezahlten Beiträge übersteigen. Seit 2020 ist das Dreifache der im Vz gezahlten Beiträge abzugsfähig. Der überschreitende Betrag der Beiträge ist dann in dem Vz anzusetzen, für den die Beiträge geleistet worden sind.
[3]
Die Regelung gilt erstmals ab Vz 2011 (§ 52 Abs. 24 S. 4 EStG a. F.).
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG sind die Worte Beiträge, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen, durch das G. v. 12.12.2019 gestrichen worden.[4]
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