Rz. 10

Die Aufwendungen sind in dem Vz als Sonderausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Das gilt auch, wenn sie der Stpfl. mit Darlehensmitteln bestritten hat. Dies richtet sich nach § 11 Abs. 2 EStG. Ohne Bedeutung ist der Vz, für den sie geleistet werden.[1] Das gilt auch für Voraus- und Nachzahlungen, sofern sie überhaupt als Sonderausgaben abziehbar sind. Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[2] wurde für vorausgezahlte Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung eine Sonderregelung eingefügt. Vorausgezahlte Beiträge, die in Summe das Zweieinhalbfache der auf den Vz entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Vz anzusetzen , für den sie gezahlt werden (Abs. 1 Nr. 3 S. 5). Die Zuordnung der vorausbezahlten Beiträge zu den Zeiträumen, für die sie geleistet wurden, erfolgt gemäß ihrer zeitlichen Abfolge. Überschreiten sie diese Grenze nicht, sind sie im Vz der Zahlung anzusetzen. Ab 1.1.2020 sind es vorausbezahlte Beträge, die das Dreifache der auf den Vz entfallenden Beträge überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Zeitliche Zuordnung der Beitragsvorauszahlungen

Die für das Kj. 00 zu leistende Beitrag beträgt 1.000 EUR. Der Stpfl. leistet am 10.12.00 für die Jahre 01 bis 04 jeweils 1.000 EUR im Voraus.

Das zulässige Vorauszahlungsvolumen für 00 beträgt 2,5 x 1.000 EUR = 2.500 EUR. Geleistet wurden 4.000 EUR. Der im Kj. 00 absetzbare Teil der Voraussetzungen in Höhe von 2.500 EUR, ist in den Jahren 01 und02 (jeweils in Höhe von 1.000 EUR) und in Höhe von 500 EUR dem Jahr 03 chronologisch zuzuordnen. Der verbleibende Betrag von 1.500 EUR ist mit 500 EUR in 03 und mit 1.000 EUR in 04 anzusetzen.[3]

Ab 1.1.2020 beträgt das zulässige Vorauszahlungsvolumen 3 x 1.000 EUR = 3.000 EUR.

Beiträge zu Sonderausgaben sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sodass § 11 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 EStG anzuwenden ist. Sind Sonderausgaben kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj., zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen und fällig geworden, werden sie dem Kj. zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 EStG Rz. 49). Für im Voraus entrichtete Beiträge bedeutet "kurze Zeit", dass die Zahlung innerhalb des Zeitraums vom 22.12. bis 31.12. vorgenommen wird und die Beiträge entsprechend der vertraglichen Vereinbarung innerhalb des Zeitraums vom 22.12. bis 10.1. fällig werden.[4] Dies gilt auch für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die kumuliert für mehrere Jahre oder Monate in einer Zahlung geleistet werden. Sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 EStG erfüllt, wird der für das folgende Jahr geleistete Beitrag steuerlich im Folgejahr berücksichtigt.[5] Sonderausgaben eines Vz, die aus bestimmten Gründen (z. B. Übersteigen der Höchstbeträge) nicht berücksichtigt werden können, dürfen nicht in einem anderen Vz abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn sie der Stpfl. mit Darlehensmitteln bestritten hat.[6] Schafft ein Stpfl. für Zwecke der Berufsausbildung abnutzbare Wirtschaftsgüter an, sind Sonderausgaben nur i. H. d. auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten je Vz abziehbar.[7]

 

Rz. 10a

Ein Verteilungszwang ergibt sich ab Vz 2005 aus § 11 Abs. 2 S. 3 EStG, wonach Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den die Vorauszahlungen geleistet werden. Im Bereich der Sonderausgaben ist eine Anwendung dieser Regelung wohl nur bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen denkbar.

 

Rz. 10b

Im Übrigen ist eine Verteilung von Aufwendungen als AfA in § 10 EStG zwar nicht vorgesehen[8], jedoch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG denkbar.

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