Rz. 268

Für sonstige Versicherungen i. S. d. Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird gem. § 10 Abs. 4 EStG ein zusätzlicher Höchstbetrag von 2.800 EUR jährlich gewährt. Der Betrag ist ab Vz 2005 in voller Höhe abziehbar, anders als nach § 10 Abs. 3 EStG erfolgt also kein Anwachsen von 60 % auf 100 %. Der Höchstbetrag ermäßigt sich auf 1.900 EUR, wenn der Stpfl. ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für seine Krankenversicherung Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 11, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nur in einem Teil des Kj. vorliegen. Hierunter fallen z. B. Beamte, die ihre Krankheitskosten teilweise von der Beihilfe erstattet erhalten. Das gilt auch für den beihilfeberechtigten Ehegatten/Lebenspartner eines Beamten oder für den Fall, dass der Arbeitgeber Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG auch für den Ehegatten/Lebenspartner des Arbeitnehmers erbringt.[1] Diese Höchstbeträge sind durch das BürgerentlG für Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Kranken- und Pflegeversicherung) und § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (sonstige Versicherungen) ab Vz 2010 auf 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR angehoben worden (zuvor 2.400/1500 EUR). Übersteigen die Beiträge für die Basisversicherung (Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung) die Höchstbeträge, sind sie in vollem Umfang abzuziehen, eine Deckelung auf den Höchstbetrag erfolgt in diesen Fällen nicht. Ein Abzug für sonstige Versicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) scheidet dann aus.[2]

 

Rz. 268a

Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen gesondert zu entscheiden, welcher Höchstbetrag ihm zusteht. Ist z. B. ein Ehegatte Beamter, der andere selbstständig, sodass er seine Krankenversicherungskosten vollständig aus eigenem versteuerten Einkommen zahlen muss, steht ihm der Höchstbetrag von 2.800 EUR, dem Beamten-Ehegatten der Höchstbetrag von 1.900 EUR zu. Übersteigen die Beiträge für die Basisversicherung (Basiskrankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung) beider Ehegatten den Höchstbetrag, ist dieser Betrag als Sonderausgaben abziehbar, eine Deckelung erfolgt ebenfalls nicht (Rz. 268). Ein zusätzlicher Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist daneben nicht möglich.

 

Rz. 268b

Ist ein Ehegatte ohne eigene Beitragsleistungen in der Krankenversicherung des anderen Ehegatten mitversichert, z. B. als Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, steht auch dem mitversicherten Ehegatten/Lebenspartner nur der Höchstbetrag von 1.900 EUR zu.

 

Rz. 268c

Beantragen Ehegatten die Einzelveranlagung, ist für jeden der Mindestansatz und der Höchstbetrag gesondert zu ermitteln. Es ist für den Mindestansatz bei jedem der Ehegatten der von ihm als Versicherungsnehmer geleistete Beitrag zur Basisversicherung anzusetzen. Ist ein Kind Versicherungsnehmer, tragen aber die Unterhaltsverpflichteten die Beiträge zur Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung, sind die Beiträge entsprechend der wirtschaftlichen Tragung von dem jeweiligen unterhaltspflichtigen Elternteil anzusetzen.[3]

[2] BMF v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10004: 004, Rz. 129, BStBl I 2017, 820.
[3] BMF v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/10004:004, Rz. 131ff. mit Berechnungsbeispielen, BStBl I 2017, 820.

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