Rz. 62

Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Nr. 2 Buchst. b EStG Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Basisrente-Alter), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen oder zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall (Basisrente Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Buchst. b ist durch das AltvVerbG v. 24.6.2013[1] in Doppelbuchst. aa und bb gegliedert worden. Die bisherige Regelung findet sich in Doppelbuchst. aa. Voraussetzung ist, dass die Laufzeit des Vertrags nach dem 31.12.2004 beginnt, der Vertrag die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden darf. Bei Verträgen, die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen worden sind, darf der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen (Abs. 6 S. 1). Eigene Beiträge liegen vor, wenn Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger besteht; bei einer zusätzlichen ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung ist ein abweichender Leistungsempfänger zulässig.[2]

Der Vertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen, gleichbleibenden oder steigenden lebenslangen Leibrente vorsehen. Die Vereinbarung eines Auszahlungsplans oder eines planmäßigen Sinkens der Rentenhöhe ist nicht zulässig, ebenso wenig die Auszahlung durch regelmäßige Gutschrift einer gleich bleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen sowie die Auszahlung von regelmäßigen Raten im Rahmen eines Auszahlungsplanes. Der Vertrag muss die Verpflichtung des Anbieters enthalten, die Höhe der Leibrente anhand einer anerkannten Sterbetafel zu berechnen und den während der Laufzeit der Rente geltenden Zinsfaktor festzulegen.[3]

Zulässig ist ab Vz 2015 (Rz. 1i), dass Anbieter und Stpfl. vereinbaren, bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammenzufassen oder eine Kleinbetragsrente i. S. d. § 93 Abs. 3 S. 2 EStG abzufinden (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 3). Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn sich bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine Rente ergibt, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Diese Grenze entspricht der Regelung in § 3 Abs. 2 BetrAVG. Die monatliche Bezugsgröße beträgt für 2023 3.395 EUR (West) bzw. 3.290 EUR (Ost), sodass unschädlich Renten abgefunden werden können, die monatlich nicht mehr als 33,95 bzw. 32,90 EUR betragen. Zur Vermeidung von Missbräuchen sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Stpfl. i. S. d. Buchst. b Doppelbuchst. aa oder bb zusammenzurechnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 4 EStG).

Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlung bestehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 5 EStG).

 

Rz. 63

Die Ansprüche aus dieser Versicherung dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar auf eine andere Person (z. B. durch Schenkung), nicht beleihbar, z. B. durch eine Abtretung sicherungshalber oder Verpfändung, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.[4] Als Ausnahme vom Verbot der Kapitalisierung lässt die Finanzverwaltung bereits vor Einführung der gesetzlichen Regelung (Rz. 62) die Abfindung einer Kleinbetragsrente ab Beginn der Auszahlungsphase zu, bei einem Basisrentenvertrag wegen Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbstätigkeit und an Hinterbliebene im Versicherungsfall.[5] Es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlung bestehen. Ziel ist die lebenslange monatliche Versorgung wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass der Stpfl. die Möglichkeit erhält, über das Kapital selbst zu verfügen.

Die Möglichkeit einer Pfändung nach der ZPO ist unschädlich, ebenso die Übertragung im Rahmen eines Scheidungsfolgenvertrags nach dem VersAusglG oder auf einen anderen nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag auch bei einem anderen Unternehmen. Zulässig ist aber nur eine Übertragung innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (Basisrente-Alter oder Basisrente Erwerbsminderung). Der Vorgang ist steuerfrei nach § 3 Nr. 55d EStG. Das übertragene Vermögen ist kein Beitrag i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.[6]

 

Rz. 64

Seit dem VZ 2010 ist die für die Berücksichtigung der Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG Voraussetzung, dass

 

Rz. 65

Zulässig ist die zusätzliche ergänzende Absicherung (vgl. jetzt aber § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. bb) des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminder...

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