Rz. 6

Voraussetzung für den Erlass einer auf § 8 Abs. 1 gestützten Rechtsverordnung ist, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in dem betreffenden Beschäftigungsbereich oder mit entsprechenden Arbeiten mit besonderen Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden ist. Dabei ist es für das Merkmal der besonderen Gesundheitsgefahr nicht erforderlich, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Vielmehr genügt das Vorliegen einer abstrakten besonderen Gesundheitsgefährdung.

Dies ist der Fall, wenn im Vergleich zu anderen Arbeitnehmergruppen eine erhöhte Gefahr für die Gesundheit der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer besteht, etwa für gewerbsmäßige Arbeiten in Druckluft.

 

Rz. 7

Soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, können die Arbeitszeit über § 3 ArbZG hinaus beschränkt, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 ArbZG hinaus ausgedehnt, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 ArbZG erweitert und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 ArbZG beschränkt werden.

Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn die Regelung geeignet ist, die Gesundheitsgefahr zu reduzieren und keine milderen Mittel zur Herbeiführung dieses Ziels zur Verfügung stehen. Dies setzt voraus, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um den Gesundheitsgefahren zu begegnen.

Dem Verordnungsgeber ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beschränkung der Arbeitszeit oder der Ausdehnung der Ruhepausen oder Ruhezeiten dabei ein weiter Wertungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.1.1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 u. 1 BvL 10/91[1]). Insbesondere besteht keine Verpflichtung der staatlichen Stellen, entsprechende Regelungen zu erlassen. Die Gestaltungsfreiheit enthält auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und ggfs. wie von der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen Gebrauch gemacht wird. Daher ist ein vor den Verwaltungsgerichten durchsetzbarer Anspruch von Arbeitnehmern oder anderen Einzelpersonen auf den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 nicht gegeben (OVG Koblenz, Urteil v. 10.3.1988 – 12 A 171/87[2]).

 

Rz. 8

Ermächtigt zum Erlass der Rechtsverordnungen ist die Bundesregierung. Da das Arbeitszeitgesetz von den Bundesländern als eigene Angelegenheit nach Art. 80 Abs. 2 GG ausgeführt wird, ist hierzu die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Kraft seines Initiativrechts kann der Bundesrat der Bundesregierung nach Art. 80 Abs. 3 GG Vorlagen für den Erlass von auf § 8 ArbZG beruhenden Rechtsverordnungen zuleiten.

[1] NJW 1992, 964.
[2] NJW 1988, 1684.

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