Rz. 20

Nach Abs. 1 Nr. 2 kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass die Aufteilung der Pausenzeiten in Schicht- und Verkehrsbetrieben abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Satz 2 ArbZG geregelt werden kann. § 4 Satz 2 ArbZG sieht vor, dass die Mindestdauer von Pausen 15 Minuten beträgt. Die Ruhepausen können mithin in Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.

2.2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 21

Die Aufteilung der Ruhepausen in Kurzpausen kann lediglich in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben erfolgen.

Verkehrsbetriebe sind alle öffentlichen und privaten Betriebe, deren Zweck in der Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten besteht sowie die dazugehörigen selbstständigen oder unselbstständigen Hilfs- und Nebenbetriebe.[1]

Unter Schichtbetrieben[2] werden die Betriebe verstanden, in denen Schichtarbeit geleistet wird.[3] Für beide Alternativen gilt, dass im vollständigen Betrieb die Aufteilung der Pausenzeiten in Kurzpausen erfolgen kann, mithin auch für die Belegschaft, die beispielsweise nicht Schichtarbeit leistet. Folglich findet keine Beschränkung der Regelung auf nur bestimmte Teile des Betriebs statt.

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 25.
[2] Zur Definition s. Frik, § 6 ArbZG, Rz. 2 ff.
[3] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 68.

2.2.2 Voraussetzungen

 

Rz. 22

Voraussetzung für die Aufteilung der Ruhepausen in Kurzpausen ist, dass diese von angemessener Dauer sind.

Dabei wird unterschiedlich beurteilt, was unter angemessen zu verstehen ist. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass ein Zeitraum von mindestens 8 Minuten erforderlich ist, damit die Kurzpausen ihrem Zweck, der Erholung des Arbeitnehmers und Nahrungsaufnahme, gerecht werden können.[1] In der Literatur wird überwiegend von einem Zeitraum von mindestens 5 Minuten ausgegangen[2], während teilweise auch schon 3 Minuten als ausreichend erachtet werden.[3]

Eine Verkürzung der Gesamtdauer der Ruhepausen wird nicht zugelassen durch § 7 Abs. 1 Nr. 2.

 

Rz. 23

Im Übrigen gelten auch für die Kurzpausen die für Ruhepausen aufgestellten Voraussetzungen, beispielsweise, dass diese im Voraus feststehen müssen.[4]

[2] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 24; ErfK/Wank, § 7 ArbZG, Rz. 9.
[3] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 69.
[4] Siehe Neumann-Redlin § 4 Rz.

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