Rz. 58

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Entscheidung, ob Ausgleich in freien Tagen oder durch Zuschlag gewährt wird, ein Mitbestimmungsrecht. Kein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch bei der Entscheidung über die Anzahl der freien Tage bzw. der Höhe des gewährten Zuschlags.

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