Rz. 20

Die Ausnahmeregelung in Abs. 3 ermöglicht Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen[1] abweichend von Abs. 1 Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft.[2] Damit stellt die Norm sicher, dass in Krankenhäusern beschäftigte Personen (wie Ärzte oder Krankenschwestern) trotz Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft planmäßig im Anschluss an diesen Dienst ihre Tätigkeit aufnehmen können, ohne dass im Anschluss an Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft eine erneute 10-stündige Ruhezeit erforderlich wird.[3]

 

Rz. 21

Sämtliche Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen. Umstritten ist, ob Abs. 3 nur eine Abweichung von der 11-stündigen Ruhezeit nach Abs. 1 zulässt, wofür der Wortlaut des Abs. 3 spricht[4], oder ob eine Heranziehung von Abs. 2 zulässig ist, der ja für die hier in Rede stehenden Krankenhäuser und anderen Einrichtungen gerade eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden ermöglicht.[5] Der letzteren Auffassung ist der Vorzug zu geben, da auch die Gesetzesbegründung[6] von der verkürzten 10-stündigen Ruhezeit nach Abs. 2 ausgeht.[7] Damit muss den betroffenen Arbeitnehmern nach der hier vertretenen Auffassung mindestens eine Ruhezeit von 5 Stunden verbleiben, die ununterbrochen zu gewähren ist.

 

Rz. 22

Betragen die Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft mehr als die Hälfte der Ruhezeit, findet die Ausnahmeregelung des Abs. 3 insgesamt keine Anwendung. Es gilt dann das in Abs. 1 bzw. Abs. 2 Geregelte.[8]

 

Rz. 23

Arbeitszeiten während der Rufbereitschaft müssen ausgeglichen werden, dies kann jedoch zu anderen Zeiten geschehen. Ein Zeitraum, innerhalb dessen der Ausgleich zu erfolgen hat, wird gesetzlich nicht festgelegt. So kann der Ausgleich auch während einer anderen Rufbereitschaft erfolgen, soweit keine Arbeitsleistung während dieses Dienstes erbracht wird.[9]

 
Hinweis

Rechtsfolge der Absätze 2 und 3 des § 5 ArbZG ist allein die Zulässigkeit einer Kürzung der Ruhezeit, nicht dagegen eine Abweichung von sonstigen Vorschriften des Gesetzes, insbesondere der Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG oder der Ruhepausen nach § 4 ArbZG.[10]

[1] Vgl. zur Definition der Krankenhäuser und anderen Einrichtungen oben Rz. 15.
[2] Vgl. zur Rufbereitschaft oben Rz. 3.
[3] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 25.
[4] Vgl. statt aller Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 43.
[5] Schliemann, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 57.
[6] Vgl. BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 25.
[7] Im Ergebnis wohl ebenso ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 5 ArbZG, Rz. 7.
[8] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 44.
[9] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 25.
[10] Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 5 ArbZG, Rz. 17.

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