Rz. 14

Die abschließende Aufzählung der Beschäftigungsbereiche, in denen die Mindestruhezeit auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden kann, umfasst Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, den Rundfunk sowie die Landwirtschaft und die Tierhaltung.

 

Rz. 15

Zu den Krankenhäusern zählen die in § 107 Abs. 1 SGB V definierten Einrichtungen sowie die in § 107 Abs. 2 SGB V genannten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.[1] Andere Einrichtungen im Sinne der Norm sind etwa Alten- und Pflegeheime, Jugend- und Kinderheime, Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser und Obdachlosenheime, aber etwa auch ambulante Pflegedienste mit einer rein pflegerischen Versorgung.[2]

 

Rz. 16

Gaststätten sind Einrichtungen, die jedermann oder Angehörigen bestimmter Personengruppen Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen oder Gäste beherbergen, wie etwa Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Restaurants und Kantinen.[3] Andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sind etwa die Speisewagen der Deutschen Bahn, Essen auf Rädern oder ein Party-Service.[4]

 

Rz. 17

Unter Verkehrsbetrieben sind alle öffentlichen und privaten Betriebe zu verstehen, deren Zweck auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten gerichtet ist (etwa die Deutsche Post oder die Deutsche Telekom) sowie die dazugehörigen selbstständigen oder unselbstständigen Hilfs- und Nebenbetriebe.[5]

 

Rz. 18

Zum Rundfunk gehören der gesamte öffentlich-rechtliche und private Hörfunk sowie das öffentlich-rechtliche und private Fernsehen.[6] Die Verkürzungsmöglichkeit berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung[7] den besonderen verfassungsrechtlich geschützten Programm- und insbesondere Informationsauftrag des Rundfunks.

 

Rz. 19

Zur Landwirtschaft gehören die Unternehmen, die der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (vgl. § 123 SGB VII) unterliegen.[8] Es handelt sich also im Wesentlichen um Unternehmen etwa der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Binnenfischerei, der Imkerei, Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe. Mit Betrieben der Tierhaltung sind solche außerhalb der Landwirtschaft gemeint, wie etwa Betriebe zur Haltung von Tieren zur Fleisch- und Eierversorgung, aber auch zur Haltung von Tieren zu sportlichen, wissenschaftlichen, bildenden oder unterhaltenden Zwecken (Zoos, Tierparks, Versuchstierhaltung an Universitäten).[9]

[1] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 5 ArbZG, Rz. 5; weiter insofern Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 25, der den Begriff des Krankenhauses in Anlehnung an § 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) v. 10.4.1991 (zuletzt geändert am 26.7.2023) definiert.
[2] Hahn/Pfeiffer/Schubert/Jerchel, ArbZR, 1. Aufl. 2014, § 5 ArbZG, Rz. 26; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 26.
[3] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 5 ArbZG, Rz. 5.
[4] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 28 f. mit Verweis auf BT-Drucks. 12/6990 v. 8.3.1994 S. 40 für den Party-Service.
[5] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 25; ausführlich zu den Verkehrs- und Telekommunikationsbetrieben und zum Begriff der Beförderung Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 32 ff.
[6] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 5 ArbZG, Rz. 5.
[7] Vgl. BT-Drucks. 12/6990 v. 8.3.1994 S. 43.
[8] BT-Drucks. 12/5888 v. 13.10.1993 S. 27.
[9] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 5 ArbZG, Rz. 37; ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 5 ArbZG, Rz. 5.

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