Rz. 15

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Ruhepausen täglich sichergestellt sind.[1] Dabei hat der Arbeitgeber diese Pflicht erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die es den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern zwar gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.[2]

 

Rz. 16

Der Arbeitgeber muss nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer im Voraus die Ruhepausen festlegen. Er kann seine Verpflichtung auch dadurch erfüllen, dass er sein Bestimmungsrecht auf die Arbeitnehmer delegiert und diese ihre Ruhepausen einvernehmlich selbst regeln.[3] Der Arbeitgeber ist jedoch in diesem Fall verantwortlich dafür, dass die Arbeitnehmer eine Regelung treffen, die sicherstellt, dass der einzelne Arbeitnehmer während eines im Voraus bestimmten Zeitraums seine Arbeit unterbrechen kann, und diese Regelung auch tatsächlich eingehalten wird.[4] Diese Grundsätze gelten auch bei gleitender Arbeitszeit.[5]

 

Rz. 17

Der Arbeitgeber legt die Ruhepausen fest, sofern kein Tarifvertrag, keine betriebliche Vereinbarung oder der Arbeitsvertrag diesbezügliche Gültigkeit haben.[6] Dies folgt aus dem ihm zustehenden Direktionsrecht (§ 106 GewO). Bei dessen Ausübung hat er die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 BGB) zu beachten. Das bedeutet, dass die wesentlichen Umstände des Falls abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind.[7] Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Nach BAG, Urteil v. 19.5.1992, 1 AZR 418/91[8]

Arbeitgeber A entscheidet, eine tarifvertraglich vorgesehene Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit dadurch zu erreichen, dass die tägliche Mittagspause von bisher 30 Minuten auf 45 Minuten verlängert wird. Arbeitnehmer B beklagt, dass diese Arbeitszeitverkürzung nicht auf seine Interessen Rücksicht nehme: Er wolle die Verkürzung der Arbeitszeit lieber zu einer Vergrößerung des Anteils an Freizeit nutzen, die er selbst gestalten kann, etwa durch ein früheres Ende der täglichen Arbeitszeit oder durch zusätzliche freie Tage.

Bewertung

A hat hier seine Interessen einseitig durchzusetzen versucht, sodass diese "Mittagspausenregelung" dem Grundsatz der Billigkeit widerspricht.

[1] Schliemann, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 4 ArbZG, Rz. 14 f.
[2] BAG, Urteil v. 23.9.1992, 4 AZR 562/91, AP Nr. 6 zu § 3 AZO Kr, DB 1993, 1194; vgl. zu der im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Arbeitswelt möglichen Gefahr, dass Arbeitnehmer ihre Pausen "vergessen", Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 4 ArbZG, Rz. 31.
[3] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 4 ArbZG, Rz. 32.
[4] BAG, Urteil v. 27.2.1992, 6 AZR 478/90, AP Nr. 5 zu § 3 AZO Kr, DB 1992, 2247.
[5] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 4 ArbZG, Rz. 33.
[6] Hahn/Pfeiffer/Schubert/Jerchel, ArbZR, 1. Aufl. 2014, § 4 ArbZG, Rz. 45.
[7] BAG, Urteil v. 13.10.2009, 9 AZR 722/08, AP Nr. 1 zu § 7 AGG, DB 2010, 397.
[8] AP Nr. 1 zu Art. 70 Verf. Baden-Württemberg, NZA 1992, 978.

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