Rz. 34

Die gesetzlich nicht definierte Vertrauensarbeitszeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Einhaltung der Vertragsarbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, dass die Arbeitnehmer ihren arbeitszeitbezogenen vertraglichen Verpflichtungen auch ohne diese Kontrolle nachkommen.[1] Allerdings verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG grundsätzlich eine Aufzeichnung der über § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehenden Arbeitszeiten. Zudem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber auch bei einer im Betrieb eingeführten Vertrauensarbeitszeit die entsprechenden Daten seiner Arbeitnehmer an den Betriebsrat übermitteln muss (BAG, Beschluss v. 6.5.2003, 1 ABR 13/02[2]).[3]

[1] Schlottfeldt/Hoff, NZA 2001, 530; ausführlich Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 3 ArbZG, Rz. 26 ff.
[2] AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972, DB 2003, 2445.
[3] Zur (Vertrauens-)Arbeitszeit nach dem CCOO-Urteil des EuGH v. 14.5.2019 vgl. ausführlich ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 16 ArbZG, Rz. 5 ff.; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 25.

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