Rz. 28

Charakteristisch für die gleitende Arbeitszeit ist, dass eine Anwesenheitspflicht des einzelnen Arbeitnehmers lediglich während bestimmter fester Kernarbeitszeiten besteht, während er ansonsten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Wesentlichen frei disponieren kann (Gleitzeitspanne).[1] Es werden die einfache und die qualifizierte Gleitzeitregelung unterschieden.

 

Rz. 29

Bei der einfachen gleitenden Arbeitszeit bleiben die Arbeitnehmer an ihre tägliche Arbeitszeit gebunden.

 
Praxis-Beispiel

Nach Küttner/Poeche, Personalbuch 2022, 29. Aufl. 2022, Arbeitszeitmodelle, Rz. 5

In einem Betrieb gilt eine Kernarbeitszeit von 9.00 bis 15.00 Uhr, während der Arbeitnehmer A seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen muss. Darüber hinaus besteht Gleitzeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr. Innerhalb dieses Rahmens ist A frei darin, Beginn und Ende seiner individuellen täglichen Arbeitszeit zu regeln.

 

Rz. 30

Von qualifizierter gleitender Arbeitszeit spricht man, wenn nicht nur die Lage der individuellen täglichen Arbeitszeit, sondern auch deren tägliche Länge bestimmt werden darf.[2] Auch hier sind jedoch die Regelungen des § 3, insbesondere in Satz 2 hinsichtlich des Ausgleichszeitraums, zu beachten.

[1] Hahn/Pfeiffer/Schubert/Jerchel, ArbZR, 1. Aufl. 2014, § 3 ArbZG, Rz. 63; ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 14.
[2] Hahn/Pfeiffer/Schubert/Jerchel, ArbZR, 1. Aufl. 2014, § 3 ArbZG, Rz. 65.

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