Rz. 1
In § 2 werden die wichtigsten im ArbZG verwendeten Begriffe gesetzlich geregelt. Definitionen weiterer relevanter Begriffe wurden in Rechtsprechung und Literatur entwickelt.[1] Außerdem enthält Artikel 2 der EU-Richtlinie 2003/88/EG eigenständige und ergänzende Definitionen und ist im Rahmen der Auslegung entsprechend heranzuziehen. Die Richtlinie dient dazu, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer im Wege der Angleichung innerstaatlicher Arbeitszeitvorschriften zu schaffen.[2]
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