Rz. 82

Die Ausführungen zu den Begriffsbestimmungen nach § 2 sollen ergänzt werden um einige anerkannte und gebräuchliche Begriffe.

2.6.1 Schichtarbeit

 

Rz. 83

Schichtarbeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum erfüllt wird, als die wirkliche Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers dauert und die daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird.

Es arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebs zu gleicher Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, beide Teile sich aber regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ablösen. Der jeweils abgelöste Arbeitsplatz muss dabei nicht identisch sein, sondern es muss nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden.[1]

2.6.2 Arbeitnehmerähnliche Personen

 

Rz. 84

Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar wirtschaftlich unselbstständig, aber dennoch Selbstständige, da sie persönlich unabhängig sind.[1] Auf sie findet das ArbZG nach dessen Sinn und Zweck – arbeitnehmerähnliche Personen sind in ihrer Zeitgestaltung frei und damit nicht schutzbedürftig – keine Anwendung.

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