Rz. 29

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder Personalrats ist nach § 87 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu beachten, wenn es sich um allgemeine betriebliche Abweichungen handelt und nicht nur einzelne spezielle Arbeitnehmer von den Arbeiten betroffen sind.[1]

[1] HWK/Gäntgen, 10. Aufl. 2022, § 14 ArbZG, Rz. 19; vgl. ausführlich – auch zu der konkreten Einbindung des Betriebsrats bei Notfällen – Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 46.

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