Rz. 96

Mit der 3. Alternative des § 10 Abs. 1 Nr. 15 wurde ein in den Vorgängerregelungen nicht vorhandener neuer Ausnahmetatbestand geschaffen. Arbeitnehmer dürfen bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Kontinuierlich durchzuführende Forschungsarbeiten liegen vor, wenn die Kontinuität des Forschungsvorgangs die Arbeit an Sonn- und Feiertagen erforderlich macht. Dies ist gegeben, wenn Forschungsarbeiten, die bereits an Werktagen begonnen wurden, an Sonn- und Feiertagen notwendigerweise fortgesetzt werden müssen.[1] Auch der Beginn von Forschungsvorgängen an einem Sonn- oder Feiertag soll unter den Ausnahmetatbestand fallen[2], dies wird im Hinblick auf den Begriff "kontinuierlich" überwiegend aber abgelehnt.[3]

Die Forschung kann in Universitäten, aber auch in privaten Forschungseinrichtungen, etwa in Forschungsabteilungen von Unternehmen, erfolgen.

Zu den zulässigen Arbeiten zählen beispielsweise die Durchführung, Beobachtung und Auswertung von wissenschaftlichen Experimenten oder Naturphänomenen über längere Zeiträume.

[1] Vgl. ErfK/Wank § 10 ArbZG Rz. 23.
[2] So Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz. 133.
[3] Neumann/Biebl § 10 ArbZG Rz. 50; Buschmann/Ulber § 10 ArbZG Rz. 14.

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