Rz. 89

Nach der 2. Variante der Nr. 15 können Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um das Misslingen von Arbeitsergebnissen zu verhindern.

Die Regelung geht auf den früheren § 105c Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. GewO zurück, allerdings wurde der Begriff "Arbeitserzeugnisse" durch den weiteren Begriff "Arbeitsergebnisse" ersetzt, sodass nun nicht nur Arbeiten zur Herstellung von End- und Zwischenprodukten, sondern darüber hinaus auch alle sonstigen Arbeiten, insbesondere auch Dienstleistungen, von dem Ausnahmetatbestand erfasst werden.

 

Rz. 90

Ein Misslingen von Arbeitsergebnissen ist gegeben, wenn die gewünschten Arbeitsergebnisse wegen der Unterbrechung der Sonn- und Feiertagsarbeit insgesamt oder teilweise nicht erreicht werden. Die Arbeitsergebnisse dürfen für den vom Arbeitgeber vorgesehenen Zweck nicht brauchbar sein, weil ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist (BVerwG Urteil v. 19.9.2000, 1 C 17/99[1]). Entscheidend sind hierfür die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Vorgaben des Unternehmens zu den Anforderungen der Produkte im Interesse des Absatzes. Dies ist der Fall, wenn das Produkt nicht den für einen Verkauf erforderlichen Anforderungen entspricht (z. B. Gefügeschäden, Brennbruch, Risse oder Farbunterschiede bei Dachziegeln).

Auch weitergehende Folgeschäden des Misslingens der Produktion wie z. B. drohende Gesundheitsschäden für die Arbeitnehmer, Umweltschäden oder stark erhöhter Energie- oder Wasserverbrauch sind dabei zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 91

Der Ausnahmetatbestand ermöglicht nicht nur eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten, die bereits an dem vorangegangenen Werktag begonnen wurden und nur an Sonn- oder Feiertagen fertiggestellt werden sollen ("diskontinuierliche" Sonn- und Feiertagsarbeit), sondern auch die "kontinuierliche" Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.

 

Rz. 92

Nach der Gesetzesbegründung[3] liegt bei kontinuierlicher Sonntagsarbeit ein Misslingen von Arbeitsergebnissen in der Regel dann vor, wenn wegen der Unterbrechung am Sonn- oder Feiertag nicht oder fehlerhaft gelungene (misslungene) Arbeitserzeugnisse in Höhe von 5 % einer Wochenproduktion an fehlerfreien Arbeitserzeugnissen anfallen. Dabei ist die Wochenproduktion von Montag 0 Uhr bis Samstag 24 Uhr mit 144 Arbeitsstunden der maßgebliche Bezugspunkt. Die Gesetzesmaterialien legen die Verwaltungsregelungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder zugrunde, die im Interesse der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns aufgestellt und beim Vollzug des früheren § 105c Abs. 1 Nr. 4 GewO berücksichtigt wurden.

Allerdings stellt die 5 %-Quote keine starre Regel dar, im Einzelfall kann auch bei einer Unterschreitung dieser Grenze ein "Misslingen von Arbeitsergebnissen" gegeben sein. Damit wird den Besonderheiten der unterschiedlichen Industriezweige Rechnung getragen.

Eine Ausschuss-/Ausfallquote ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Arbeitsprozess aus anderen Gründen einmal oder mehrmals pro Woche unterbrochen werden muss, sofern die Unterbrechung auf den Sonn- oder Feiertag gelegt werden kann.

Für die Prüfung, ob die 5 %-Grenze überschritten wird, ist nur auf den tatsächlichen Betriebsablauf und die im Betrieb aktuell vorhandenen Anlagen abzustellen. Nicht berücksichtigt wird dagegen, ob der Arbeitgeber mit anderen Produktionsmöglichkeiten den Ausschuss und damit auch die Sonntagsarbeit hätte vermeiden können.[4]

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist aber nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässig, wenn sie der Produktionssteigerung oder der Verringerung der Produktionskosten dienen oder zumutbare Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich machen soll (BVerwG Urteil v. 19.9.2000, 1 C 17/99[5]).

 
Praxis-Beispiel

In einem Unternehmen werden aufgrund bestimmter Unterschiede in der Zusammensetzung von Rohmaterialien typischerweise Produkte unterschiedlicher Güte hergestellt. Diese werden dann zu unterschiedlichen Preisen als Produkte 1. oder 2. Wahl verkauft.

In diesem Fall liegt ein Misslingen der Arbeitsergebnisse noch nicht vor, wenn nicht alle Produkte "erstklassig" sind, sondern nur dann, wenn sie nach der Produktpalette des Betriebes überhaupt nicht den einen Verkauf ermöglichenden Anforderungen genügen, also auch nicht als Artikel 2. Wahl absetzbar sind. Ein misslungenes Arbeitsergebnis droht aber auch, wenn die vorgegebene Quote von Produkten der jeweiligen Qualitätsstufe deutlich verfehlt wird, also durch die Unterbrechung der Arbeit an Sonn- oder Feiertagen eine erheblich höhere Quote von Artikeln 2. Wahl ausgelöst wird. Insoweit ist wieder die 5 %-Grenze maßgeblich.

 

Rz. 93

Der Ausnahmetatbestand greift nur ein, wenn Arbeitsunterbrechung an Sonn- und Feiertagen als solche für die Fehlerquote ursächlich ist. Die Durchführung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen muss dazu führen, dass ein Ausschuss gar nicht oder nur in geringerem Umfang anfiele. Dies kann durch chemische oder physikalische Veränderungen der Roh- oder Zwischenproduk...

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