Auf länderrechtlicher Grundlage bestehen gesetzliche Freistellungsansprüche für ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Jugendpflege.[1] Der Anspruch besteht ländergesetzlich weitgehend einheitlich als unbezahlte Freistellung.[2] Der Umfang beträgt in den meisten Ländergesetzen 12 Arbeitstage pro Jahr, sodass eine Freistellung von mehr als 2 Wochen ermöglicht wird.[3] Er wird auf Antrag des Beschäftigten gewährt. Die Antragstellung und die Antragsberechtigung ergeben sich aus den jeweiligen Ländergesetzen. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Freistellung regelmäßig ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen – insoweit wird man sich an den Vorgaben von § 8 TzBfG und ähnlichen Normen orientieren können.

Die Sonderurlaubs- oder Freistellungsansprüche sind nicht auf das Folgejahr übertragbar. Sie sind nicht auf den regulären gesetzlichen Erholungsurlaub anrechenbar.

[1] Vgl. u. a. das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit (Baden-Württemberg) v. 20.11.2007, GBl. 2007, S. 530.
[2] In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern dagegen sogar als bezahlte Freistellung – der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Land.
[3] Der Begriff der Jugendarbeit ist zumeist als Legaldefinition in den jeweiligen Ländergesetzen näher bestimmt.

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