Welche Voraussetzungen für die Aufnahme eines Praktikums gelten, hängt von Art und Zweck desselben ab.

Ein maximal 3-monatiges Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums bedarf keiner Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde. Freiwillige ausbildungsbegleitende sowie berufsorientierende Praktika bedürfen bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten der Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Für ein Praktikum zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ist sowohl die Erlaubnis der Ausländerbehörde als auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

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