
Kurzbeschreibung
Die Tabelle gibt einen Überblick über den Zugang zu verschiedenen Arten der Beschäftigung bei Inhabern einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung. Außerdem werden verschiedene Maßnahmen der Arbeitsförderung dargestellt.
Flüchtlinge, Arten der Beschäftigung und Arbeitsförderung für Asylbewerber und Geduldete
Die Tabelle bezieht sich nur auf die folgenden Personengruppen:
- Inhaber einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA),
- Inhaber einer Aufenthaltsgestattung und
- Inhaber einer Duldung.
Zu den Rechtsgrundlagen und weiteren Formen des Aufenthaltsstatus vgl. die Tabelle Flüchtlinge, Aufenthaltsstatus und Arbeitsaufnahme.
Tabelle
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Art der Beschäftigung | Asylbewerber
|
Geduldeter § 60a AufenthG, vollziehbar ausreisepflichtig, keine Rechtsgrundlage für Aufenthaltstitel[1] |
Arbeitsverhältnis | Während der Wartefrist (3 Monate, ggf. 6 Monate): keine Beschäftigung möglich. Aufenthaltsdauer bis 15 Monate: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ab Ablauf der Wartefrist; Dauer der Wartefrist: mindestens 3 Monate, Wartefrist dauert solange Aufenthalt in LEA[2] anhält (bis 6 Monate); Arbeitsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA nach Arbeitsmarktprüfung (Vorrangprüfung[3] und Beschäftigungsbedingungsprüfung). Nach Ablauf von 15 Monaten Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA (Beschäftigungsbedingungsprüfung) erforderlich, aber keine Vorrangprüfung. Ab dem 49. Monat des Aufenthalts: Erlaubnis Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA; freier Zugang zur Beschäftigung. |
Während der Wartefrist (3 Monate, ggf. 6 Monate): keine Beschäftigung möglich. Aufenthaltsdauer bis 15 Monate: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ab Ablauf der Wartefrist; Dauer der Wartefrist: 3 Monate; Arbeitsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA nach Arbeitsmarktprüfung (Vorrangprüfung[4] und Beschäftigungsbedingungsprüfung). Nach Ablauf von 15 Monaten Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA (Beschäftigungsbedingungsprüfung) erforderlich, aber keine Vorrangprüfung. Ab dem 49. Monat des Aufenthalts: Erlaubnis Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich; freier Zugang zur Beschäftigung (Ausnahme: Beschäftigungsverbot[5]). |
Leiharbeitsverhältnis | mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab dem 16. Monat des Aufenthalts, § 32 BeschV | mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab dem 16. Monat des Aufenthalts, § 32 BeschV (Ausnahme: Beschäftigungsverbot[6]). |
Ausbildung | Aufnahme einer Ausbildung ab Ablauf der Wartefrist; Dauer der Wartefrist: mindestens 3 Monate, Wartefrist dauert solange Aufenthalt in LEA anhält (bis 6 Monate) | Aufnahme einer Ausbildung ab dem 1. Tag der Duldung möglich (Ausnahme: Beschäftigungsverbot[7]). |
Hospitation[8] | möglich | möglich |
Praktikum: hängt von der Art des Praktikums ab, siehe unten | ||
Pflichtpraktikum[9] | gilt gem. § 30 Nr. 2 BeschV i. V. m. § 15 Nr. 1 BeschV nicht als Beschäftigung -> keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich |
gilt gem. § 30 Nr. 2 BeschV i. V. m. § 15 Nr. 1 BeschV nicht als Beschäftigung -> keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich |
Praktikum zur Berufsorientierung[10] bis zu 3 Monaten | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich |
Praktikum zur Berufsorientierung über 3 Monate | Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) | Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) |
Freiwilliges ausbildungsbegleitendes Praktikum[11] bis zu 3 Monaten | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich |
Freiwilliges ausbildungsbegleitendes Praktikum über 3 Monate | Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) | Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) |
Praktikum für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses[12] | Zustimmung der BA erforderlich, allerdings nur eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und keine Vorrangprüfung. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen entfällt erst nach einem vierjährigen Aufenthalt (§ 32 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5 BeschV i. V. m. § 8 Abs. 3 BeschV). |
Zustimmung der BA erforderlich, allerdings nur eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und keine Vorrangprüfung. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen entfällt erst nach einem vierjährigen Aufenthalt (§ 32 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5 BeschV i. V. m. § 8 Abs. 3 BeschV). |
Maßnahmen der Arbeitsförderung | ||
Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung[13] nach § 45 SGB III | keine Erlaubnis der Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt; Beantragung erst nach Ablauf der Wartefrist von mindestens 3 Monaten, Wartefrist dauert solange Aufenthalt in LEA a... |
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