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Asylbewerber | Geduldeter | |
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Rechtsnorm |
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§ 60a AufenthG, vollziehbar ausreisepflichtig, keine Rechtsgrundlage für Aufenthaltstitel[2] |
Art der Beschäftigung | ||
Arbeitsverhältnis | Während der Wartefrist: keine Beschäftigung möglich. Dauer der Wartefrist: 3 Monate bei Aufenthalt in einer Kommune, danach Arbeitsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA nach Beschäftigungsbedingungsprüfung; 9 Monate bei Aufenthalt in LEA[3], ab dem 10. Monat des Aufenthalts Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach Zustimmung der BA. Ab dem 49. Monat des Aufenthalts: Erlaubnis Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA; freier Zugang zur Beschäftigung. |
Während der Wartefrist (bei Aufenthalt in einer Kommune: 3 Monate, bei Aufenthalt in LEA: 6 Monate Duldung): keine Beschäftigung möglich. Danach: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA nach Beschäftigungsbedingungsprüfung. Ab dem 49. Monat des Aufenthalts: Erlaubnis Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich; freier Zugang zur Beschäftigung. |
Leiharbeitsverhältnis | Nach Ablauf der Wartefrist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit | Nach Ablauf der Wartefrist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit |
Ausbildung | Aufnahme einer Ausbildung nach Ablauf der Wartefrist | Aufnahme einer Ausbildung bei Aufenthalt in einer Kommune ab dem 1. Tag der Duldung möglich, bei Aufenthalt in LEA nach Ablauf der Wartefrist. |
Hospitation[4] | möglich | möglich |
Pflichtpraktikum[5] | gilt gem. § 30 Nr. 2 BeschV i. V. m. § 15 Nr. 2 BeschV nicht als Beschäftigung -> keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich |
gilt gem. § 30 Nr. 2 BeschV i. V. m. § 15 Nr. 2 BeschV nicht als Beschäftigung -> keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich |
Praktikum zur Berufsorientierung[6] bis zu 3 Monaten | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich |
Praktikum zur Berufsorientierung über 3 Monate | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BeschV) | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) |
Freiwilliges ausbildungsbegleitendes Praktikum[7] bis zu 3 Monaten | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich |
Freiwilliges ausbildungsbegleitendes Praktikum über 3 Monate | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BeschV) | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) |
Praktikum für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses[8] | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (Beschäftigungsbedingungsprüfung). Prüfung der Beschäftigungsbedingungen entfällt erst nach einem vierjährigen Aufenthalt (§ 32 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 5 BeschV i. V. m. § 8 Abs. 3 BeschV). |
Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA erforderlich (Beschäftigungsbedingungsprüfung). Prüfung der Beschäftigungsbedingungen entfällt erst nach einem vierjährigen Aufenthalt (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV i. V. m. § 8 Abs. 3 BeschV). |
Maßnahmen der Arbeitsförderung | ||
Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung[9] nach § 45 SGB III | keine Erlaubnis der Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt; Beantragung erst nach Ablauf der Wartefrist, Ausnahmen: Personen mit "guter Bleibeperspektive"[10] sofort; Personen aus "sicheren Herkunftsländern"[11] sind ausgeschlossen |
keine Erlaubnis der Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt; Beantragung erst nach Ablauf der Wartefrist, Ausnahme: Ausschluss bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbots[12] |
Einstiegsqualifizierung[13] nach § 54a SGB III | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich; Beantragung erst nach Ablauf der Wartefrist | Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich; Beantragung erst nach Ablauf der Wartefrist; Ausnahme: Ausschluss bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbots[14] |
Probebeschäftigung | gleiche Voraussetzungen wie für die Aufnahme einer regulären Beschäftigung, s.o. | gleiche Voraussetzungen wie für die Aufnahme einer regulären Beschäftigung, s.o. |
Sonstige Beschäftigungen | ||
Personen mit inländischem Hochschulabschluss | Für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung: Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich; Aufnahme einer Tätigkeit nach Ablauf der Wartefrist |
Für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung: Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, keine Zustimmung der BA erforderlich; Aufnahme... |
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