Im Folgenden wird der Zugang zu verschiedenen Arten der Beschäftigung bei Inhabern einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung dargestellt. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

3.1 Beschäftigungserlaubnis

Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. In vielen Fällen ist zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich gilt, dass Personen mit den genannten Aufenthaltspapieren zunächst einer Wartefrist von mindestens 3 Monaten unterliegen, in der sie keine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Danach ist die Aufnahme einer Beschäftigung nur möglich, wenn die Personen bereits einer Kommune zugewiesen sind. Sofern sie verpflichtet sind, in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu wohnen, dies ist der Regelfall, besteht für Personen mit Aufenthaltsgestattung erst nach 9 Monaten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben dann, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Personen mit einer Duldung kann während der pflichtigen Unterbringung in einer Landesaufnahmeeinrichtung nach 6 Monaten Besitz einer Duldung nach Ermessen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die verpflichtende Unterbringung in Landesaufnahmeeinrichtungen für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung beträgt grundsätzlich 18 Monate. Ausnahmen gelten für Familien mit minderjährigen Kindern, deren Aufenthalt auf maximal 6 Monate begrenzt ist, und für Personen, denen die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgeworfen wird, sie sind dauerhaft dort wohnverpflichtet. Geduldete, die nicht verpflichtet sind, in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu wohnen, können Beschäftigungen, die nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde vom ersten Tag des Aufenthalts an aufnehmen.

Die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt die Arbeitsagentur vom Ablauf der Wartefrist bis zum 48. Monat des Aufenthalts in Deutschland nach Durchführung einer Beschäftigungsbedingungsprüfung.

Ab dem 49. Monat des Aufenthalts in Deutschland entfällt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit. Zur Aufnahme einer Beschäftigung ist jedoch weiterhin die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.

Arbeitsverbot

Geduldete können darüber hinaus bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einem generellen Arbeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG unterliegen. Inhaber einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" sind gemäß § 60b Abs. 5 AufenthG ebenfalls vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Für Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsländern besteht bis auf wenige Ausnahmefälle ein vollständiges Ausbildungs- und Beschäftigungsverbot, sofern sie nach dem 31.8.2015 eingereist sind.

3.2 Arten der Beschäftigung

3.2.1 Arbeitsverhältnis

Vor Ablauf der Wartefrist kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Danach ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde (in der Kommune der kommunalen Ausländerbehörde, in Landesaufnahmeeinrichtungen der entsprechend zuständigen Behörde, z. B. Zentrale Ausländerbehörde) sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die eine Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Ab dem 49. Monat gilt der freie Zugang zur Beschäftigung, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt. Erfüllt jemand die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG, u. a. vor dem 1.8.2018 nach Deutschland eingereist, 18 Monate Vorbeschäftigung und seit 12 Monaten lebensunterhaltssichernd, soll eine Beschäftigungsduldung erteilt werden. Ab dem 1.3.2024 kann einem Asylbewerber, der

  • vor dem 29.3.2023 eingereist ist,
  • seinen Asylantrag vor Entscheidung zurücknimmt und
  • die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft[1] erfüllt,

eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, ohne dass er zunächst ausreisen und das Visumverfahren durchlaufen muss.[2]

[2] Eingeführt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I, 2023. Nr. 217.

3.2.2 Ausbildung

Die Aufnahme einer Ausbildung bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sodass Geduldete, die einer Kommune zugewiesen sind, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde theoretisch ab dem ersten Tag ihres Aufenthalts eine Ausbildung aufnehmen können, Inhaber einer Aufenthaltsgestattung erst nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, der Duldungsinhaber kann also während der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Ab dem 1.3.2024 wird die Ausbildungsduldung durch die "Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer" gemäß § 16g AufenthG abgelöst. Diese wird unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher die Ausbildungsduldung erteilt, zusätzlich müssen die Passpflicht erfüllt und der Lebensunterhalt vollständig gesichert sein.[1] Bestehende Ausbildungsduldungen gelt...

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