Auch versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte können Wertguthaben aufbauen. Soll jedoch bei Anspruch auf einen Stundenlohn und schwankender Arbeitszeit lediglich die Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts erreicht werden, ist dies auch über eine sonstige flexible Arbeitszeitregelung möglich.

Übertragung von Wertguthaben

Wertguthaben aus einer geringfügigen Beschäftigung können lediglich in geringfügig entlohntem Umfang abgebaut werden.

Dies gilt auch bei der Übertragung von Wertguthaben aus geringfügig entlohnter Beschäftigung auf einen neuen Arbeitgeber, bei dem eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Wird bei diesem Arbeitgeber ebenfalls ein Wertguthaben aufgebaut, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, in welcher Reihenfolge die Wertguthaben entspart werden.

 
Achtung

Keine Wertguthabenvereinbarungen für kurzfristig Beschäftigte

In versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen sind Wertguthabenvereinbarungen nicht möglich.

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