Die Zuordnung eines Entgeltguthabens, das nicht wie vereinbart verwendet wird, erfolgt grundsätzlich nicht als Einmalzahlung. Auch eine rückwirkende Zuordnung zu der Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, in der es erzielt worden ist, scheidet aus.

Die Grundlagen für die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben sind bereits in der Arbeitsphase zu bilden. Diese Werte sind die Basis für die Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens.

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers stellt der im Störfall beitragspflichtige Teil des Wertguthabens nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon tatsächlich Beiträge entrichtet werden.

Tritt in einem Abrechnungszeitraum, in dem eine Einmalzahlung gezahlt wird, ein Störfall ein, erfolgt zuerst die Abrechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Anschließend sind der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln.

 
Wichtig

Abweichende Zuordnung in der Unfallversicherung

Eine Besonderheit gilt in der Unfallversicherung. Hier weicht die Beitragsberechnung in Phasen der Freistellung von den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ab.[1]

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