rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderfreibetrag bei nichtehelicher Vaterschaft. Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger bezog im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der beim beklagten Finanzamt (FA) eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1994 beantragte er die steuerliche Berücksichtigung des 1993 geborenen, bei der Kindesmutter in der Tschechischen Republik lebenden Kindes … Dem entsprach das FA im ESt-Bescheid vom 2. Juni 1995 nicht. Hiergegen wandte der Kläger sich mit dem Einspruch. Im Einspruchsverfahren forderte das FA den Kl auf, entsprechend der Regelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Dezember 1994 Az. IV B 6 – S 2365 – 28/94, (Bundessteuerblatt – BStBl – I 1994, 928) eine Lebensbescheinigung für das Kind einzureichen. Dem entsprach der Kläger nicht, weil die Mutter ihm diese Bescheinigung nicht gebe. Er sei auch nicht als Vater „angegeben” und bekomme sie deswegen auch nicht persönlich. In der Einspruchsentscheidung vom 16. April 1997 wurde der Einspruch u.a. in diesem Punkt als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage will der Kläger erreichen, daß ihm für das Kind … ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Er hält es nicht für erforderlich, daß seine Vaterschaft und die Existenz des Kindes durch amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden. Zum Beweis, daß er der Vater des Kindes sei und dieses bei seiner Mutter … lebe, beantragt er zum einen seine eigene Vernehmung und bietet den Zeugenbeweis durch die Mutter über das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland … an.

Der Kläger beantragt, in Änderung der angefochtenen Entscheidungen ihm für das Kind … einen Kinderfreibetrag in Höhe von 2.736 DM zu gewähren und die ESt 1994 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen,

hilfsweise, den Kinderfreibetrag in verminderter Höhe (1/3) anzusetzen.

Es hält daran fest, daß der erforderliche Nachweis nur durch eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde des Kindes oder durch Belege über den Bezug von Kindergeld erbracht werden könne.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann den geltend gemachte Kinderfreibetrag schon dem Grunde nach nicht beanspruchen.

Einem Steuerpflichtigen steht gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für jedes „zu berücksichtigende” Kind ein Kinderfreibetrag zu. Zu berücksichtigen sind nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind. Dazu gehören nach § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch Kinder im Verhältnis zu ihrem nichtehelichen Vater. Nach Art. 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) unterliegt die Abstammung eines nichtehelichen Kindes dem Recht des Staates, dem die Mutter bei der Geburt des Kindes angehört. Die Vaterschaft kann aber auch nach dem Recht des Staates, dem der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes angehört, oder nach dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf das Heimatrecht des Vaters kann immer dann zurückgegriffen werden, wenn seine Anwendung praktikabler erscheint als die des Heimatrechts der Mutter und wenn die Anwendung des Vaterrechts dem Kindeswohl entspricht (vgl. Kropholler in Staudinger, Kommentar zum BGB etc., 12. Aufl., Art. 20 EGBGB Rdnr. 49). Für den Fall, daß es nicht zu einer nachträglichen Eheschließung der Eltern kommt, kann das Statusverhältnis zum Vater in den maßgeblichen Rechtsordnungen (so auch nach dem BGB – §§ 1600 a ff) durch Anerkennung oder Urteil begründet werden (vgl. Kleinknecht, Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., Art. 21 EGBGB Rdnr. 9). Gemäß § 1600 a Abs. 1 Satz 2 BGB können die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der Feststellung an geltend gemacht werden.

Der Steuerpflichtige trägt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BStBl II 1983, 70) die Feststellungslast für steuermindernde Umstände, wozu auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kinderfreibeträgen gehören.

Nach dem genannten BMF-Erlaß, Tz. 1.1, genügt es zum Nachweis der Anspruchsberechtigung bei Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn ihre Existenz durch eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde oder durch Belege über den Bezug von Kindergeld nachgewiesen wird (so auch Hartz/Meeßen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Stichwort „Kinderermäßigung/Kinderfreibeträge”, Rdnr. 22, Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 32 Anm. 177, Schwarz, Internationale Wirtschaftsbriefe, 003 003, 1129). Der erkennende Senat hält im vorliegenden Zusammenhang eine (amtliche) Lebensbescheinigung allein grundsät...

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