Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger sind japanische Staatsangehörige und Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ging in der Zeit von Juli 1983 bis Oktober 1985 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik nach, für die Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -BfA- geleistet wurden. Am 24. Oktober 1985 kehrten die Kläger nach Japan zurück.

Im Zusammenhang mit einer zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber getroffenen Nettolohnvereinbarung hatte der Kläger am 23. Oktober 1985 seinen gegenüber der BfA bestehenden Anspruch auf Beitragserstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung an seinen Arbeitgeber abgetreten.

Mit ihrer am 13. Dezember 1985 abgegebenen Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger zunächst für 1985, den Bruttoarbeitslohn des Klägers um die noch zu erstattenden und bereits abgetretenen Beiträge in Höhe von DM 13.881,– zu kürzen. Dem folgte der Beklagte nicht; vielmehr führte er diesbezüglich aus, daß ein Anspruch auf Rückzahlung erst mit Ablauf des zw eiten Jahres ab Verlassen der Bundesrepublik verwirklicht werde.

Nach Ablauf der sozialversicherungsrechtlich gesetzten Sperrfrist von zwei Jahren beantragte der Arbeitgeber des Klägers am 30. November 1987 bei der BfA die Erstattung der für den Kläger gezahlten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 11. Januar 1988 erteilte die BfA dem Kläger einen Bescheid über die Beitragserstattung in Höhe von DM 13.307,57 und schrieb am 20. Januar 1988 den Betrag dem Konto des Arbeitgebers bei der Bank gut.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1988 beantragten die Kläger sodann, den Einkommensteuerbescheid für 1985 wegen der am 21. Januar 1988 erfolgten Erstattung durch die BfA gemäß § 10 d Einkommensteuergesetz -EStG- zu ändern.

Sie trugen vor, der Erstattungsbetrag gelte als im Jahre 1987 abgeflossen. Der Bundesfinanzhof -BFH- habe mit Urteil vom 16. August 1979 ausdrücklich betont, daß nach § 11 Abs. 2 EStG Ausgaben in dem Jahr abzusetzen seien, in dem sich der Steuerpflichtige der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die betreffenden geldwerten Güter begeben habe. Durch die Abtretung habe sich der Kläger der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in vollem Umfange begeben und alles Erforderliche getan, um den Abtretungsempfänger (seinen früheren Arbeitgeber) in die Lage zu versetzen, den Erstattungsanspruch in eigenem Namen kraft der Abtretung geltend zu machen.

In einem weiteren Urteil vom 30. Oktober 1980 (IV R 97/78) habe der BFH unter Hinweis auf eine BFH-Entscheidung vom 22. April 1966 (VI 137/65) erneut klargestellt, daß nur dann in der Abtretung einer Forderung ein Zufluß von Arbeitslohn im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG liege, wenn dem Arbeitnehmer eine bereits fällige, unbestrittene und einziehbare Forderung abgetreten werde. Dieser Grundsatz sei umgekehrt auch auf eine Abtretung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber anzuwenden. Zwei Jahre nach Rückkehr des Klägers sei die Forderung auf Beitragserstattung, welche hinsichtlich der Höhe unbestritten und dem Grunde nach einziehbar gewesen sei, fällig geworden. Abgesehen davon stelle die Abtretung des Anspruchs auf Beitragserstattung nach § 82 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz – AnVNG, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1957, 88, 106) die Abtretung einer Forderung an Zahlung statt dar, die beim Arbeitgeber nach den weiteren Ausführungen des BFH in jedem Fall zu Zufluß im Zeitpunkt der Abtretung führe. Andererseits müsse dann der abgetretene Betrag beim Arbeitnehmer abgeflossen sein, so daß sich insoweit negative Einnahmen beim Arbeitnehmer im zweiten Jahr nach der Rückkehr ergeben müßten.

Mit Bescheid vom 8. März 1988 lehnte der Beklagte den Änderungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Beitragsrückerstattung vom 21. Januar 1988 führe nach dem Abflußprinzip des § 11 Abs. 2 EStG erst im Zeitpunkt der Erstattung an den Arbeitgeber zu negativen Einnahmen und demzufolge komme ein Verlustrücktrag allenfalls nach 1986 und nicht nach 1985 in Betracht.

Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 11. April 1988 Einspruch ein.

Der Einspruch wurde zunächst mit Einspruchsentscheidung vom 28. April 1988 als unbegründet zurückgewiesen. Dabei machte der Beklagte geltend, im Falle der Abtretung einer Forderung könne nur dann negativer Arbeitslohn angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine fällige, unbestrittene und einziehbare Forderung abtrete. Dies sei bei der Abtretung im Oktober 1985 nicht der Fall gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund der zweijährigen Sperrfrist die Forderung weder fällig noch sofort einziehbar gewesen. Da die Forderung des Klägers gegenüber der BfA im Zeitpunkt der Abtretung nicht die Voraussetzungen für den Abfluß im Sinne von § 11 Abs. 2 EStG erfüllt habe, e...

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