rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung des Erstattungsanspruchs der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung bei beschränkt Steuerpflichtigem; Beitragserstattungsanspruch, Steuererstattungsanspruch; Negative Einnahmen bei Abtretung; Abflusszeitpunkt; Verlustrücktrag; beschränkte Steuerpflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Abtretung des Erstattungsanspruchs der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines zeitweise im Inland tätigen Ausländers führt im Zeitpunkt der Genehmigung durch die BfA zu negativen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn sie an Erfüllungs statt erfolgt ist.
  2. Negative Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit liegen auch bei der Abtretung eines Steuererstattunsanspruchs vor, der seinerseits auf der Abtretung des Beitragserstattunsanspruchs beruht. Der Abfluss dieses Steuererstattungsanspruchs kommt indessen erst bei bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung in Betracht.
  3. Die beschränkte Steuerpflicht zum Abflusszeitpunkt steht der Berücksichtigung abzugssteuerpflichtiger negativer Einnahmen bei einem Verlustrücktrag nicht entgegen, wenn diese negativen Einnahmen aus unbeschränkt steuerpflichtigem Arbeitslohn der Vorjahre resultieren.
 

Normenkette

EStG §§ 10d, 11 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Jahr 1985 ein Verlustrücktrag aus dem Jahr 1987 wegen negativer Einnahmen aus der Abtretung des Anspruchs auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und wegen negativer Einnahmen aus der Abtretung des durch den vorgenannten Verlustrücktrag entstehenden Steuererstattungsanspruchs durchzuführen ist.

Die Kläger sind japanische Staatsbürger. In den Jahren 1983 bis 1985 lebten sie in Deutschland, wo der Kläger als Arbeitnehmer tätig war. Mit seiner Arbeitgeberin hatte der Kläger eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung sollten alle Rückflüsse von Steuern und sonstigen durch den Arbeitgeber übernommenen Abgaben der Arbeitgeberin zustehen. Am 17.09.1985 gaben die Kläger ihren Wohnsitz in Deutschland auf und kehrten nach Japan zurück. Am 16.09.1985 trat der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -BfA- gemäß § 82 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG- an Erfüllungs statt an die Arbeitgeberin ab. Mit Bescheid vom 03.03.1987 erkannte die BfA die Abtretung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Teil I -SGB I- im wohlverstandenen Interesse des Versicherten an.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 vom 20.02.1986 legten die Kläger Einspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 08.07.1993 berücksichtigte der Beklagte, das Finanzamt -FA-, die durch das Steueränderungsgesetz 1991 normierten erhöhten Kinderfreibeträge. Am 19.09.1997 erging ein weiterer Änderungsbescheid, mit dem das FA im Einspruchsverfahren geltend gemachte Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigte. Im übrigen beantragten die Kläger im Einspruchsverfahren die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags als Sonderausgaben in Höhe von insgesamt DM 35.172, davon DM 18.556 aus der Abtretung des Beitragserstattungsanspruchs gegenüber der BfA und DM 16.616 für den aus der Abtretung resultierenden Steuererstattungsanspruch. Das FA vertrat die Auffassung, die Beitragsrückerstattungen könnten als negative Einnahmen erst im Zeitpunkt der Auszahlung berücksichtigt werden. Da eine Erstattung an die Arbeitgeberin erst im Jahr 1994 erfolgt sei, scheide ein Verlustrücktrag in das Streitjahr 1985 aus.

Mit der gegen die Einspruchsentscheidung vom 10.10.1997 erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin den Verlustrücktrag in dem beantragten Umfang. Sie sind der Meinung, der steuerliche Abfluss des Anspruchs auf Beitragsrückerstattung sei zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die BfA das wohlverstandene Interesse des Arbeitnehmers an der Abtretung seiner Erstattungsansprüche anerkenne. Anders als bei einer normalen Abtretung erfüllungshalber stelle eine Abtretung an Erfüllungs statt auch einen Abfluss i.S. des § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- dar. Die Anerkennung sei durch Bescheid der BfA in 1987 erfolgt und somit der beantragte Verlustrücktrag nach 1985 zu gewähren.

In der mündlichen Verhandlung hat das FA zu Protokoll des Gerichts für 1985 einen geänderten, hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufigen, Einkommensteuerbescheid erklärt, den die Kläger gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung -FGO- zum Gegenstand des Verfahrens erklärt haben.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1985 vom 12.09.2000 dahingehend abzuändern, dass ein Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG in Höhe von DM 35.172 berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält an seiner im Einspruchsverfahren geäußerten Rechtsansicht fest.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten zum Verfahren beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, soweit die Kläger für das Streitjahr den Rücktrag eines Verlustes auf Grund des abge...

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