Ein weiterer Gesichtspunkt in Bezug auf eine eventuell bestehende Unternehmerinitiative ist, ob der Beschäftigte seine Tätigkeit selbst ausüben muss oder sich hierbei durch einen Dritten vertreten lassen kann. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, seine eigene Arbeitskraft zugunsten des Arbeitgebers einzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung, denn der Arbeitgeber legt grundsätzlich Wert darauf, dass die Tätigkeit einzig und allein von der Person ausgeübt wird, die er hierfür eingestellt hat.

Für das Steuerrecht ist dies jedoch nicht zwingend. Zwar sprechen auch steuerrechtlich ernste Gründe gegen eine Eingliederung, wenn sich der Beschäftigte bei seiner Tätigkeit vertreten lassen, also die von ihm zu erledigende Aufgabe einem Dritten übertragen kann; gleichwohl ist eine solche Vertretungsbefugnis ebenfalls nur ein Indiz, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und gerade bei einfachen Tätigkeiten durch andere gewichtigere Gesichtspunkte überlagert werden kann.

Umgekehrt wird der Auftraggeber auch bei Dienstleistungen von Personen, die unstreitig nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelegentlich ein Interesse an deren höchstpersönlicher Leistung haben (beispielsweise die Prozessvertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt oder die Behandlung durch einen bestimmten Arzt).

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