Rz. 11

Da der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gesetzlich verpflichtet ist, die auf dem Arbeitszeitkonto erfassten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer Erfassung in bezahlte Freizeitgewährung oder durch Bezahlung des Mindestlohns auszugleichen, führt dies zu Einschränkungen bei der bislang gehandhabten Praxis der Vereinbarung eines sogenannten "Nulldurchlaufs". Danach konnte der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto zu einem bestimmten Stichtag im Kalenderjahr "auf Null" stellen. An dieser Stelle ist zu beachten, dass eine Nullstellung nicht ungeprüft erfolgen kann. Es muss stets beachtet werden, dass jede gebuchte Stunde nicht länger als 12 Monate auf dem Arbeitszeitkonto bleiben darf. Für bestehende Arbeitszeitkonten ist damit aber keine Änderung verbunden.[1] Durch die Einführung des MiLoG hat sich an dieser Praxis jedoch nichts geändert, sodass der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto grundsätzlich monatlich nach dem Prinzip "first in – first out" führen kann.

Minusstunden, die vor der Erfassung der Überstunden angefallen sind, können grundsätzlich verrechnet werden, da das Gesetz lediglich sicherstellen möchte, dass der Arbeitnehmer nicht grenzenlos in eine Vorleistungspflicht tritt. Weist das Arbeitszeitkonto ein Negativsaldo aus, so tritt der Arbeitnehmer jedoch gerade nicht in Vorleistung, da er das Negativsaldo durch Überstunden auffüllen muss.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer hat aufgrund eines kurzfristigen Auftragsrückgangs 13 Minusstunden angesammelt. In den folgenden Monaten erarbeitet er 27 Überstunden. Damit gleicht er das Arbeitszeitkonto wieder aus und tritt folglich in diesem Umfang auch nicht in Vorleistung.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die in das Arbeitszeitkonto eingestellten Minusstunden nicht unter das MiLoG fallen, etwa weil sie vor dem 1.1.2015 oder im Ausland anfielen.

 
Hinweis

Entscheidend hierfür ist jedoch die Erfassung und der Nachweis, welche abgegoltenen oder durch Freizeitausgleich gewährten Arbeitsstunden i. S. v. § 2 Abs. 1 ausgeglichen wurden.

[1] Vgl. Bayreuther NZA 2014, 865, 870.
[2] Vgl. Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, 2015, § 2 Rz. 39.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge