Rz. 38

Abs. 1 schreibt lediglich vor, welche Daten der täglichen Arbeitszeit erfasst werden müssen. Daher sind Arbeitgeber und Entleiher frei, wie sie die Arbeitszeit aufzeichnen. Das Gesetz schreibt für Arbeitszeitaufzeichnungen keine Form vor. Daher kann die Aufzeichnung schriftlich auf Papier, mit Stempelkarten oder elektronisch durch Zeiterfassungssysteme erfolgen. Die Zulässigkeit der elektronischen Arbeitszeiterfassung folgt aus § 15 Satz 1 i. V. m. § 5 SchwarzArbG. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass heute üblicherweise Betriebsdaten in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert werden. § 5 Abs. 3 SchwarzArbG verpflichtet Arbeitgeber und Entleiher, die in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Daten auf Verlangen des Zolls auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Stundenaufzeichnungen können elektronisch auch mit einem Fingerprint-Scanner geführt werden.

Für die Fleischwirtschaft schreibt § 6 Abs. 1 GSA Fleisch die elektronische und manipulationssichere Aufzeichnung ausdrücklich vor.

 

Rz. 39

Voraussetzung für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht bei elektronischer Erfassung ist, dass der Rechner in Deutschland steht, da die nach Abs. 2 zur Kontrolle der Zahlung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen im Inland bereitgehalten werden müssen.

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