Rz. 20

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG oder als Entleiher entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 MiLoG Arbeitszeitaufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens 2 Jahre aufbewahrt. Den Tatbestand erfüllt, wer als aufzeichnungspflichtiger Arbeitgeber oder Entleiher gar keine Aufzeichnungen führt[1], obwohl er in einer der in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG genannten Branchen tätig ist oder Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt.

Bei der Aufzeichnungspflicht handelt es sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht. Die Übertragung der Erfüllung dieser Pflicht auf Dritte, auch auf den jeweiligen Arbeitnehmer, ist zulässig.[2] Die Pflicht zur Fertigung von Arbeitszeitaufzeichnungen muss wirksam auf den Dritten übertragen sein. Dies erfordert die Verpflichtung zur rechtzeitigen, inhaltlich vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufzeichnung, einschließlich der Verpflichtung zur Weitergabe und Überlassung der Aufzeichnungen an den Arbeitgeber. Auch bei einer Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf Dritte wird der Arbeitgeber nicht vollständig frei von seiner Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 MiLoG, die als Auswahl- und Überwachungspflicht bestehen bleibt.[3]

Arbeitszeitaufzeichnungen werden nicht richtig erstellt, wenn z. B. die falschen Arbeitszeiten oder die Arbeitszeit für Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, aufgezeichnet wurden. Sie sind nicht vollständig, wenn nicht alle geleisteten Arbeitsstunden, d. h. zu wenige Arbeitsstunden, erfasst wurden. Nicht rechtzeitig erfasst die Arbeitszeit, wer nicht spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung die Aufzeichnungen erstellt hat.[4]

Die nicht rechtzeitige Aufzeichnung der Arbeitszeit in der Fleischwirtschaft, für die eine verkürzte Aufzeichnungspflicht nach § 6 GSA Fleisch gilt, kann nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 3 GSA Fleisch vom Zoll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

Neben den Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht können Verstöße gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Arbeitszeitaufzeichnungen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Den Tatbestand erfüllt, wer die Aufzeichnungen nicht, ferner derjenige, der sie nicht längstens 2 Jahre aufbewahrt.[5]

 

Rz. 21

Zum Verhältnis von Verstößen gegen die Aufzeichnungs- und die Aufbewahrungspflicht hat das Thüringer OLG[6] entschieden, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen die Erfüllung der Pflicht zur Fertigung solcher Aufzeichnungen voraussetzt.

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