Rz. 74

Abs. 4 ermächtigt das BMF, durch Verordnung zu bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereichs oder Wirtschaftszweiges dies erfordern. Auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber die MiLoAufzV erlassen. Sie vereinfacht die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten.

18.1 Anwendungsbereich der MiLoAufzV

 

Rz. 75

Die MiLoAufzV findet nur auf die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers Anwendung. Weitere Verordnungsermächtigung für die Verordnung ist § 19 Abs. 4 AEntG. Daher kann auch die Aufzeichnungspflicht nach § 19 Abs. 1 AEntG unter den Voraussetzungen der MiLoAufzV vereinfacht werden.

 

Rz. 76

Die Verordnung gilt nicht bei Arbeitnehmerüberlassung. Die Verordnungsermächtigungen in Abs. 4 und § 19 Abs. 4 AEntG gestatten lediglich, die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers zu vereinfachen oder abzuwandeln. Eine Vereinfachung oder Abwandlung der Pflicht des Entleihers, die Arbeitszeit aufzuzeichnen, sieht auch § 17c AÜG nicht vor. Für Entleiher, die Leiharbeitnehmer in einem der in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige tätig werden lassen, gelten die Aufzeichnungspflichten nach Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 AEntG bzw. § 17c Abs. 1 AÜG auch bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer uneingeschränkt.

18.2 Abwandlung der Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach der MiLoAufzV

 

Rz. 77

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MiLoAufzV kann die Arbeitszeitaufzeichnung nach Abs. 1 Satz 1 vereinfacht und abgewandelt werden. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 genügt ein Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht,

  1. soweit er Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt
  2. diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
  3. sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
 

Rz. 78

Der Begriff der ausschließlich mobilen Tätigkeit in § 1 Abs. 2 MiLoAufzV entspricht dem in § 2 Abs. 4 MiLoMeldV.[1] Eine Ausnahme besteht hinsichtlich des Erbringens ambulanter Pflegeleistungen. Diese sind ausschließlich mobilen Tätigkeiten nicht gleichgestellt (anders für das Meldeverfahren).

 

Rz. 79

Arbeitnehmer unterliegen keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit, wenn die Arbeit lediglich innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne dass die konkrete Lage (Beginn und Ende) der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber festgelegt wird.[2]

 

Rz. 80

Eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit ist gegeben, wenn Arbeitnehmer während ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrags muss in der Verantwortung der Arbeitnehmer liegen, d. h. der Arbeitsauftrag muss somit lediglich in einem bestimmten Zeitkorridor erledigt werden.

 

Rz. 81

Diese Voraussetzungen dürften nur bei wenigen ausschließlich mobilen Tätigkeiten erfüllt sein. Für viele mobile Tätigkeiten sind Beginn und Ende der Arbeit oder die Arbeitszeiten durch Schichtpläne im Vorhinein festgelegt. Den größten Anwendungsbereich dürfte die Regelung im Speditions- und Transportgewerbe haben, wenn der Fahrer selbst bestimmen kann, z. B. welche Route er fährt oder wann er die vorgeschriebenen Pausen einlegt.

 
Praxis-Beispiel

Der LKW-Fahrer einer Spedition muss die zu transportierende Ware am Vortag gegen 16:00 Uhr im Werk abholen und bis 18:00 Uhr am Folgetag beim Kunden abliefern. Wie die Arbeitszeit in diesem Zeitrahmen eingeteilt wird, entscheidet der Fahrer selbst. Er bestimmt, wann er Pausen einlegt, sich zur Nachtruhe begibt, am nächsten Tag wieder abfährt und abhängig von den Verkehrsverhältnissen wieder Pausen macht.

 

Rz. 82

Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 MiLoAufzV vor, muss der Arbeitgeber lediglich die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, nicht jedoch Beginn und Ende.

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