Rz. 1

Ein Beschluss der Kommission über eine Anpassung des Mindestlohns hat zunächst keine Außenwirkung. Erst mit der Umsetzung durch Erlass einer Rechtsverordnung wird der Beschluss verbindlich für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Abs. 1 der Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen, ohne dass es der Zustimmung des Bundesrats bedarf.

In Satz 2 der Vorschrift wird geregelt, wann die Rechtsverordnung in Kraft tritt. Dies ist der Tag, der im Beschluss der Kommission vorgesehen wird, frühestens aber am Tag nach der Verkündung der Verordnung.

Satz 3 stellt die Kontinuität sicher, indem festgelegt wird, dass die Verordnung bis zur Ablösung einer neuen Rechtsverordnung gilt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge