Kinder sind nicht versichert, wenn

  • der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, und
  • sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und
  • regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.[1]
 
Hinweis

Prüfung des Gesamteinkommens

Für die Prüfung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze abzustellen, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners maßgebend ist.

Dies bedeutet, dass bei Arbeitnehmern,

  • die gar nicht krankenversichert sind oder
  • die zwar privat krankenversichert sind, aber keinen substitutiven Krankenversicherungsschutz[2] haben,

auf 1/12 der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 5.775 EUR mtl.) abzustellen ist. Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V ist ebenfalls abzustellen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Arbeitnehmer oder versicherungsfrei und nicht gesetzlich krankenversichert ist, wie z. B. Beamte.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind bzw. waren, gilt 1/12 der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 5.175 mtl.).

Für den Ausschluss der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gelten die vorstehenden Grenzwerte entsprechend.

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