Nach § 2 FPfZG können Beschäftigte mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf höchstens 15 Wochenstunden reduziert wird. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.

 
Hinweis

Keine Familienpflegezeit im Blockmodell

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, die Familienpflegezeit in einem "Blockmodell" gewährt zu bekommen. In einem Fall des ArbG Bonn wollte der Arbeitnehmer die Zeit vom 1.1. bis 20.5. als "Ansparphase" nutzen und weiterhin die regelmäßige vertraglich geschuldete Arbeitszeit (38 Stunden) erbringen. Anschließend wollte er bis Mitte August vollständig freigestellt werden und danach bis zum 31.12. wieder volle 38 Stunden arbeiten.

Das ArbG Bonn entschied, dass dies mit dem Sinn und Zweck des FPfZG nicht vereinbar ist. Durch die Weiterbeschäftigung im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden stellt der Gesetzgeber typisierend eine angemessene Aufteilung zwischen Berufstätigkeit und Pflegetätigkeit sicher, die im Interesse sowohl pflegender Beschäftigter als auch des Arbeitgebers liegt. Der Arbeitgeber kann trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten zurückgreifen.[1] Diesem gesetzgeberischen Ziel würde es nicht entsprechen, wenn die Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG auch im Blockmodell mit vollständiger Freistellung möglich wäre.[2]

[1] BT-Drucks. 17/6000, S. 13; Joussen, BeckOK ArbR, 63. Aufl. 1.3.2022, FPfZG § 2 Rz. 5.
[2] ArbG Bonn, Urteil v. 27.4.2022, 4 Ca 2119/21.

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