Ehe- oder Lebenspartner, die beide Lohneinkünfte beziehen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen:

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV wird vorzugsweise angewendet, wenn beide Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn in etwa gleicher Höhe beziehen.
  • Die Steuerklassenkombination III/V wird häufig von Ehe-/Lebenspartnern mit stark unterschiedlichen Einkommen gewählt. Diese Steuerklassenkombination kann zu einer ungerechten Verteilung des Lohnsteuerabzugs führen. Der Grundfreibetrag und die Vorsorgepauschale werden ausschließlich der Steuerklasse III zugerechnet; der Lohnsteuerabzug in Steuerklasse V fällt – im Verhältnis zu den Gesamtbezügen – zu hoch aus.

Durch das Faktorverfahren soll diese Ungleichbehandlung der Ehe-/Lebenspartner beseitigt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehe-/Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.

Wirkungsweise des Faktorverfahrens

Im Faktorverfahren wird auf den Arbeitslohn jedes einzelnen Ehe-/Lebenspartners die Steuerklasse IV angewandt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor werden die persönlichen Steuerfreibeträge des einzelnen Ehe-/Lebenspartners jeweils bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Durch Anwendung des Faktors auf die Steuerklasse IV wird die Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens zusätzlich gemindert. Der Faktor ist aufgrund der gewählten Berechnungsformel immer kleiner als "1". Die Lohnsteuerbelastung liegt damit zwischen den nach der Steuerklasse III und IV berechneten Steuerabzugsbeträgen.

 
Hinweis

Auswirkung auf Lohnersatzleistungen möglich

Das Faktorverfahren kann die Höhe von Lohnersatzleistungen beeinflussen, z. B. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Diese Leistungen bemessen sich nach dem zuletzt bezogenen Nettolohn, der hierdurch steigen kann.

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