Fahrtkostenzuschüsse zu den arbeitstäglichen Fahrten mit dem eigenen Pkw können ab dem ersten Kilometer mit 15 % pauschal versteuert werden. Nur soweit der Arbeitgeberersatz für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte über die Entfernungspauschale hinausgeht, ist er als laufendes Entgelt nach den ELStAM zu versteuern.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der pauschalen Lohnsteuer

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw i. H. v. 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 Kilometer. Für Januar4 (20 Arbeitstage) ergibt sich ein Arbeitgeberzuschuss von 180 EUR (20 Tage x 30 km x 0,30 EUR).

Ergebnis: Der Arbeitgeber kann den Aufwendungsersatz mit 15 % pauschal versteuern bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberersatz als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen dürfte. Die Lohnsteuerpauschalierung ist auf 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 EUR pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte begrenzt.

Bei 20 Arbeitstagen ergibt sich ein pauschalierungsfähiger Fahrtkostenzuschuss von 196 EUR (20 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 10 km × 0,38 EUR]). Für den Monat Januar kann damit der Fahrtkostenzuschuss in voller Höhe pauschal versteuert werden.

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