Für jeden Kalendertag, an dem eine Fahrtätigkeit ausgeübt wird, werden für Verpflegungskosten die steuerfreien Pauschalen anerkannt.

 
Abwesenheitsdauer Pauschbetrag je Kalendertag
bis 8 Stunden 0 EUR
mehr als 8 Stunden 14 EUR
An- und Abreisetag bei Übernachtung 14 EUR
mindestens 24 Stunden 28 EUR

Dabei kommt es allein auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung (ggf. der ersten Tätigkeitsstätte) am jeweiligen Kalendertag an. Mehrere Abwesenheitszeiten sind zusammenzurechnen.

Keine 3-Monatsfrist bei Verpflegungspauschalen

Nach der BFH-Rechtsprechung ist die 3-Monatsfrist bei Fahrtätigkeiten nicht anzuwenden.[1] Der BFH knüpft den auf 3 Monate begrenzten Ansatz von Verpflegungskosten an das Vorliegen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung. Fahrtätigkeiten nehmen aus diesem Grund eine Sonderstellung ein. Hier kann sich der Arbeitnehmer auch nicht nach einer Übergangszeit auf die auswärtige Verpflegungssituation einstellen.

 
Wichtig

3-Monatsfrist bei Lkw-Fahrern ohne praktische Bedeutung

Die eigentliche Auswirkung der Nichtanwendung der 3-Monatsfrist bezieht sich auf Fahrtätigkeiten, die auf einem Schiff ausgeübt werden. Nutznießer ist der Personenkreis der Seeleute und der sonstigen Schiffbesatzungsmitglieder.

Der zeitlich unbeschränkte Ansatz der Verpflegungskosten bei auf anderen Fahrzeugen als auf Schiffen eingesetzten Arbeitnehmern hat keine praktische Bedeutung. So gut wie ausgeschlossen sind beispielsweise Lkw-Fahrten über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten, ohne dass zwischenzeitlich der Fahrzeugstandort des Arbeitgebers aufgesucht wird.

Wenn der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber verpflegt wird, werden die Verpflegungspauschalen gekürzt. Diese sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer auf eine ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeit verzichtet, also aus welchen Gründen auch immer nicht einnimmt.[2] Die Kürzung der Verpflegungspauschalen für arbeitgeberseitig gewährte Mahlzeiten gilt auch bei Fahrtätigkeiten von Arbeitnehmern, die über keine erste Tätigkeitsstätte verfügen. Der BFH hat die Kürzungsregelung für die Bordverpflegung beim Schiffspersonal bestätigt.[3]

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