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Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber

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Zusammenfassung

 
Überblick

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Nach der Reisekostendefinition sind ausschließlich Mehraufwendungen begünstigt, die durch eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob der jeweilige berufliche Einsatz unter die Reisekostenbestimmungen der beruflichen Auswärtstätigkeit oder die Regelungen der Entfernungspauschale fällt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Reisekosten können vom Arbeitgeber in den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG und § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) steuerfrei erstattet werden; ansonsten sind sie nach § 9 EStG als Werbungskosten ansatzfähig. In Betracht kommen Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG, Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 9 Abs. 4a EStG, Übernachtungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG und Reisenebenkosten gemäß R 9.8 LStR, H 9.8 LStH. Ein umfangreiches BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, enthält Hilfestellungen und Auslegungshinweise zu den lohnsteuerlichen Reisekosten. Ergänzende Regelungen zu beruflichen Auswärtstätigkeiten im Ausland sowie die für die einzelnen Länder geltenden Auslandsreisekostensätze 2026 regelt das BMF-Schreiben v. 5.12.2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.

Lohnsteuer

1 Berufliche Auswärtstätigkeit

Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.

Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an wechselnden Einsatzstellen oder auf ei...

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